Norm
AllgGAG §1 Abs2Rechtssatz
Öffentliche Gewässer stehen als öffentliches Wassergut auch dann im Eigentum der Republik Österreich, wenn zur Verwaltung der Grundstücke der Landeshauptmann berufen ist. Dieser ist auch zur Antragstellung für die Aufnahme eines solchen Grundstückes in das Grundbuch berechtigt. Die dem Landeshauptmann eingeräumte Verwaltungsbefugnis schließt keineswegs die Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung vor Gericht aus. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist daher die Zustellung des anzufechtenden Beschlusses an die Finanzprokuratur maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013