Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.1 Z15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs.1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuw... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Jagdschützenverein, der auf einer Liegenschaft im Pachtverhältnis eine Vereinstätigkeit ausübt, hat im Wasserrechtsverfahren des Eigentümers der Liegenschaft keine Parteistellung. Dementsprechend entsteht durch den Wasserrechtsbescheid, adressiert an den Grundeigentümer, keine Verpflichtung, allfällige Auflagen dieses Bescheides durch den Verein zu erfüllen oder einzuhalten. Ob der Eigentümer gegenüber dem Jagdschützenverein einen Anspruch darauf hat, dass dieser die Schieß... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.7.2000 wurde Frau I P zur Last gelegt, sie habe es als Bauherr zu verantworten, dass jedenfalls am 24.9.1999 auf dem GrstNr 2, KG G S, Grabungen für Fundamente bis zu 3,60 m unter Gelände ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden sind. Das Gelände liegt gemäß lit a des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.3.1981, GZ.: 3-348 Ga 12/68-1981, im Schutzgebiet IVa des Wasserwerkes A. Sie ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist dem WRG 1959 fremd, dass durch einen individuellen Verwaltungsakt, wie es ein Schutzgebietsbescheid darstellt, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst werden kann. Die im Punkt 6) des Schutzgebietsbescheides getroffene Anordnung, wonach Grabungen tiefer als 3 m einer vorherigen Zustimmung durch die Wasserrechtsbehörde bedurften, führte zu keinem wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (weil solche Anordnungen in Form eines konkreten Verbotes oder einer konkr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 25.3.1996 wurde über Josef K eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb verhängt, da er, wie anläßlich einer amtlichen Kontrolle des Brunnenschutzgebietes Wildon am 17.7.1995 festgestellt wurde, seine darin befindlichen Grundstücke Nr. 157 und 158, je KG Stocking, nicht den Vorschreibungen im Punkt 9.), weitere Schutzgebietszone, entsprachen. Er hatte keine ganzjährige Pflanzendecke in Form... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wirksamkeit von Wirtschaftsbeschränkungen oder besonderen Anordnungen für eine besondere Bewirtschaftung von Grundstücken, die bei der Festlegung von Schutzgebietszonen für eine Wasserversorgungsanlage verfügt werden, hängt ausschließlich von der Rechtskraft des betreffenden Bescheides ab, nicht jedoch von einem Leisten von Entschädigungsbeiträgen. Schlagworte Schutzgebiet Rechtskraft Bescheidauftrag Wirksamkeit Entschädigung mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...