IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22.08.2019, Zl. ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.12.2019 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, sowie von D und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.09.2017, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (V... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der H Bau- und Transport GmbH, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.10.2017, GFW2-WA-04513/001, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und A... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 13.02.2015, WUW2-WA-1513/001, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Ergibt sich die Bewilligungspflicht einer Maßnahme bereits aus § 32 Abs. 2 lit. c WRG, ist nicht mehr näher zu untersuchen, ob eine bloß geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs. 1 WRG vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.1999, 98/07/0091). Schlagworte Umweltrecht; W... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme – sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist – sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Ma... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag ist an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung (Grundwasserteich) zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen ... mehr lesen...