Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 17. Mai 1972 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zwei Holzhäuser auf den Grundstücken Nr. n2, n3, n4, n5 in EZ. nn2 und Grundstück Nr. n6 in EZ. nn3, Katastralgemeinde M, sowie einen Geräteschuppen auf Grundstück Nr. n7 derselben Katastralgemeinde, welche ohne Baubewilligung errichtet worden seien, gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 166/1969, abzubrechen und den ursprüngliche... mehr lesen...