Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.6.1994 und 3.6.1994 zwei seiner Fischteiche auf dem Grundstück Nr. 1506 im Bereich der KG A. (Ortsteil V.) abgefischt. Durch das rasche Ablassen der Wassermenge in zu kurzer Zeit sei eine große Anzahl der Bachforellen verendet, die in der Folge samt Schlamm in den V.-bach geschwemmt wurde und diesen erheblich verunreinigt habe. Er habe dadurch § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WRG verlet... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 i.V. mit § 30 Abs 1 WRG liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor, wenn laut Vorhaltung -durch das rasche Ablassen zweier, mit Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Ortsteil konkretisierter Fischteiche eine erhebliche Verunreinigung des Baches (Schlamm, Forellensterben) verursacht wurde-. So war dieses Gewässer jedenfalls ab diesem Ablaß bis zu seiner Vereinigung mit dem Abfluß eines anderen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs.2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt. Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs.1 WRG 1959 nich... mehr lesen...