1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 3. April 2015 wurde u.a. der Rechtsvorgängerin der nunmehr revisionswerbenden Verlassenschaft und der Gemeinde E. gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, den ordnungsgemäßen Betrieb einer näher beschriebenen Wasserversorgungsanlage bis "31. April 2016" aufzunehmen, andernfalls das Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2 Mit an die BH gerichtetem Schreiben vom ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 18. November 2004 stellte die Bezirkshauptmannschaft R (kurz: BH) gemäß den §§ 27 "Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 1) lit. g, 29 Abs. 1 und 98 WRG 1959 das Erlöschen des unter Postzahl 110 in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage für den Betrieb einer Mahlmühle in E. fest. Ferner wurde ausgesprochen, dass allfällige letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich seien. In der Begründung: dieses Bescheides w... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) um die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "ÖAMTC Fahrtechnikzentrum M, Oberflächenentwässerung und Bachwasserentnahme" auf den Grundstücken Nr. 2240/1, 3336/3 und 2240/2, alle KG M, an. In diesem Fahrtechnikzentrum sollen laut technischem Bericht den Fahrzeuglenkern durch theoretische Schulungen sowie durch praxisnahe Übungen die Reaktion von Kraftfahrzeugen in bestimmten... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §27 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §27 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 30. Jänner 1998 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes am K.-Bach unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen erteilt. Eine gegen diesen Bescheid von der zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht geladen gewesenen Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung: zu... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin "M"-Gesellschaft mbH gemäß §§ 11, 12, 32, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf den Parzellen Nr. 482/2 und 481 der KG H nach Maßgabe des dem Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes" unter Nebenbestimmungen erteilt und ausgesprochen, daß das Wasserbenutzungsrecht im... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §27 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg;WRG 1959 §27 Abs2;
Rechtssatz: Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt ... mehr lesen...