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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerden 1. des Dr. Dipl.-Ing. Bruno M in W und 2. des Ing. Walter M in E, beide vertreten durch Mag. Dr. Markus Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärnterring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Juli 2005, Zl. IIIa1-W-60.141/3, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. November 2004 stellte die Bezirkshauptmannschaft R (kurz: BH) gemäß den §§ 27 "Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 1) lit. g, 29 Abs. 1 und 98 WRG 1959 das Erlöschen des unter Postzahl 110 in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage für den Betrieb einer Mahlmühle in E. fest. Ferner wurde ausgesprochen, dass allfällige letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich seien.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 2703 und 334 und der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. 458, alle in KG E. Die Beschwerdeführer seien Berechtigte des Wasserbenutzungsrechtes, weil sie Rechtsnachfolger des im Wasserbuch eingetragenen Josef K. im Sinne des § 22 WRG 1959 seien. Es sei zu prüfen gewesen, ob die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert habe. Dazu sei am 7. Oktober 2004 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, in deren Rahmen Feststellungen betreffend vorhandener bzw. fehlender Teile der Wasserbenutzungsanlage getroffen worden seien sowie eine Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M. H. eingeholt worden sei. Als wesentliche Anlagenteile im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 seien die Fassung selbst, das Holzgerinne bis zur Einmündung des zweiten Holzgerinnes, die beiden Holzgerinne bis zum obersten Mühlrad sowie das oberste Mühlrad selbst, die beiden vom obersten Mühlrad weiterführenden Holzgerinne, die Zuleitung zum "Stämpfrad" sowie zum untersten Mühlrad, das "Stämpfrad" selbst sowie das untere Mühlrad und der Auslauf anzusehen. Bis auf Teile des untersten Wasserrades, des (allerdings nicht eingebauten) "Stämpfrades" sowie des Auslaufes fehlten die Anlagenteile. Auf Grund der fehlenden Anlagenteile sei ein Betrieb der gegenständlichen - seit 1998 unverändert gebliebenen - Anlage zumindest seit 1998 ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin machten sie u.a. geltend, das WRG 1959 sei nicht anwendbar; es liege eine Kompetenz der Gewerbebehörden vor. Die wasserrechtliche Bewilligung sei nicht mit Bewilligung des Bürgermeisters vom 11. April 1938 erteilt worden, sondern es liege vielmehr ein bestehendes jahrhundertealtes Wasserrecht vor, das aus einer Realberechtigung bzw. Privilegierung stamme. Ältere Rechte im Sinne des § 142 Abs. 2 WRG 1959 sowie des § 125 WRG 1934 lägen nicht vor, denn diese bedürften einer individuellen behördlichen Bewilligung, die nicht gegeben sei. Die Behörde habe weiters nur zu den "beweglichen" Teilen der Anlage und nicht zu den "baulichen Teilen der Mahlmühle als Ganzes" Feststellungen getroffen. Weiters sei eine Renovierung der Anlage als Teil der Nutzung der Anlage bzw. als Teil der Wassernutzung anzusehen, der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 liege nicht vor. Ferner sei § 28 WRG 1959 anzuwenden, der eine Hemmung der dreijährigen Frist bewirke. Letztlich sei auch die BH als erste Instanz unzuständig, es liege eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol oder des Amtes der Tiroler Landesregierung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als maßgebliche Rechtsgrundlage wurde das WRG 1959 herangezogen.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Einwendung der Beschwerdeführer, dass das WRG 1959 nicht zur Anwendung komme, könne nicht nachvollzogen werden. Die zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen bezeichne das WRG 1959 als Wasserbenutzungsanlagen. Darunter seien Anlagen zu verstehen, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand hätten. Anlage im Sinne des WRG 1959 sei alles, was angelegt, d.h. durch Menschenhand erbaut oder vorgekehrt worden sei. Die Mühle sei als Wasserbenutzungsanlage anzusehen und daher das WRG 1959 anzuwenden. Gewerberechtliche Tatbestände würden durch den bekämpften Bescheid hingegen nicht berührt. Das aufrechte Wasserbenutzungsrecht möge zur Gewerbeausübung eine wesentliche bzw. notwendige Voraussetzung bilden, Ausübung und Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes hingegen seien wasserrechtliche Tatbestände.
Ferner gehe die belangte Behörde nicht von der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch den Bescheid des Bürgermeisters von E. vom 11. April 1938 aus. Es lägen Rechte im Sinne des § 142 Abs. 2 WRG 1959 vor, worunter nicht nur bescheidförmige Bewilligungen zu verstehen seien, sondern auch alte Legalkonzessionen, Realberechtigungen und Privilegien. Die Maßgeblichkeit der Ausübungs- und Erlöschensregeln richte sich nach dem geltenden Wasserrechtsgesetz, dies ergebe sich aus dem zweiten Halbsatz des § 142 Abs. 2 WRG 1959.
Die Zuständigkeit zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes richte sich nach den Zuständigkeitsregeln für die Erteilung einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung. Grundsätzlich sei gemäß § 98 WRG 1959 für die Vollziehung der Angelegenheiten des WRG 1959 in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, außer in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich eine andere Zuständigkeitsordnung treffe. Eine solche liege hier nicht vor; es greife daher die Generalzuständigkeit und somit sei die BH in erster Instanz zuständig gewesen.
§ 28 WRG 1959 finde nicht Anwendung, weil die Anzeige der Absicht der Wiederherstellung der zerstörten Wasserbenutzungsanlage nicht innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten Frist erfolgt sei. Das Wasserbenutzungsrecht erlösche gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ex lege. Maßgebend sei allein der Umstand, dass sich erforderliche Anlagenteile über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden hätten. Den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die wesentlichen Anlagenteile der Mühle zumindest seit 1998 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Eine - allenfalls verbesserungsfähige - Anzeige der Absicht der Wiederherstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2004 sei somit verspätet und das Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen gewesen.
Weiters könne eine bestimmte Frist, innerhalb derer ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen sei, weder § 27 noch § 29 WRG 1959 entnommen werden. Der Feststellung eines Erlöschens sei auch nach einem verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren (1998 bis 18. November 2004) kein Hindernis entgegengestanden.
Eine bloße Reparaturbedürftigkeit bilde keinen Erlöschensgrund im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959, jedoch führe der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile zu einem Erlöschen, unabhängig davon, ob die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werde könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren "Wasserbenutzungsrechten" verletzt.
Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen, insbesondere wird auch eine Verletzung des Art. 6 MRK gerügt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Gemäß § 142 Abs. 2 WRG 1959 bleiben die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 98 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 sind Wasserrechtsbehörden, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes; der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2005/07/0021, m.w.N.).
Die - durch Ausführungen des von der BH beigezogenen kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M. H. untermauerten - Feststellungen der belangten Behörden, dass wesentliche Bestandteile der zur Wassernutzung nötigen Vorrichtungen der ehemaligen Wasserkraftanlage schon länger als drei Jahre nicht mehr bestünden und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt seien, begegnen keinen Bedenken.
U.a. wird von den Beschwerdeführern gerügt, die getroffenen Feststellungen seien unzureichend und unrichtig. Die belangte Behörde habe nur die eigentliche Wasservorrichtung zu prüfen, nicht aber den Zustand der gewerblichen Anlage; weiters habe sie nicht ausreichend Feststellungen zu den "baulichen Teilen der Mühle als Ganzes" getroffen und die Wasserrinnen und -räder stellten einen nur geringfügigen Teil der Anlage dar.
Insoweit das Gutachten des Amtssachverständigen bekämpft wird, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine bloß gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019). Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Sachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0108, m.w.N.).
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des
kulturbautechnischen Amtssachverständigen ist in sich schlüssig
und steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dass die Wassermühle u.a. ohne Fassungen, Wasserrinnen und Mühlräder nicht betrieben werden kann, ist schlüssig und nachvollziehbar. Mit der - im Übrigen unbegründeten - Behauptung, die Wasserrinnen und auch die Wasserräder stellten im Vergleich zu der Anlage nur geringfügige Teile der Wasserbenutzungsanlage dar, kann dem Gutachten nicht tauglich entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführer verkennen diesbezüglich die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Wesentlichkeit im Sinne des § 27 WRG 1959.
Die Betriebsunfähigkeit der gegenständlichen Anlage seit 1998 steht angesichts der erschöpfenden Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft fest und ist auch aus der im Akt beiliegenden Fotodokumentation ersichtlich. Im Übrigen ist auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass die Stellungnahme der M. P. KG vom 27. Jänner 2005 Wesentliches zur Entkräftung des Gutachtens enthält. Den in der Beschwerdeschrift angeführten Umständen, dass die Mahlmühle repariert werden könne und dies auch bereits in Auftrag gegeben worden sei, kann nichts zur Frage, welche Anlagenteile als wesentlich anzusehen sind, entnommen werden. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel am Gutachten des Amtssachverständigen zu begründen. Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten des Amtssachverständigen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Der Einwand, die belangte Behörde hätte die eigentliche Wasservorrichtung zu prüfen, nicht aber den Zustand der gewerblichen Anlage, zeigt gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Betriebs(un)fähigkeit Teile der Wasserbenutzungsanlage herangezogen habe, die nicht wesentlich seien, ist weder dem angefochtenen Bescheid, noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Feststellungen zu "baulichen Teilen der Mühle als Ganzes" erübrigten sich insoweit, als diese keine wesentlichen Teile der Wasserbenutzungsanlage darstellten.
Ferner trifft die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe festgestellt, die wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid des Bürgermeisters von E. erteilt worden, nicht zu. Weder dem erstinstanzlichen, noch dem angefochtenen Bescheid ist derartiges zu entnehmen. Bereits der erstinstanzliche Bescheid (Seite 9) stellte ausdrücklich fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht offenbar nicht durch eine bescheidförmige wasserrechtliche Bewilligung begründet wurde; auch der angefochtene Bescheid (Seite 5) stellt nicht auf eine bescheidförmige Bewilligung ab.
Hinsichtlich der gerügten Unrichtigkeit der Annahme der belangten Behörde, es sei auf Grund der Ersichtlichmachung im Wasserbuch von einem erworbenen Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 142 Abs. 2 WRG 1959 bzw. § 125 WRG 1934 auszugehen, ist Folgendes auszuführen:
Unstrittig ist, dass das Wasserbenutzungsrecht (einstmals) bestand. Dies ergibt sich u.a. aus der Eintragung als "alter Bestand" im Wasserbuch und wird auch von den Beschwerdeführern nicht betritten.
Gemäß § 142 Abs. 2 WRG 1959 bleiben nach früheren Gesetzen erworbene Wasserbenutzungsrechte aufrecht, wenn diese Rechte auf Grund der Bestimmungen des § 125 WRG 1934 in ihrem weiteren Bestand gesichert waren (vgl. dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 568).
Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht wurde 1938 im Wasserbuch eingetragen.
Insoweit die Beschwerdeführer der Meinung sind, § 142 Abs. 1 WRG 1959 sei anwendbar, verkennen sie die Rechtslage, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegenständliche Wasserbenutzung erst mit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1959 bewilligungspflichtig geworden sein soll. Es liegt somit kein Anwendungsbereich des Abs. 1 leg. cit. vor, sondern ein Fall nach Abs. 2 leg. cit. Auch die gerügte Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörden trifft nicht zu. Eine Zuständigkeit der gewerberechtlichen Behörden ist schon deshalb nicht gegeben, weil weder gewerbe- noch baurechtliche Fragen den Gegenstand dieses verwaltungsrechtlichen Verfahrens bilden, sondern einzig und allein die wasserrechtliche Frage des Erlöschens des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes und auch kein Fall einer Zeitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen durch die Gewerbebehörde vorliegt.
Insofern die Beschwerdeführer eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol oder des "Amtes der Tiroler Landesregierung" behaupten, verkennen sie ebenfalls die Rechtslage. Gemäß § 98 WRG 1959 fällt die Vollziehung der Angelegenheiten des WRG 1959 in erster Instanz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden, außer in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich eine andere Zuständigkeitsordnung trifft (§§ 99 bis 101 WRG 1959). Welcher Ausnahmetatbestand konkret erfüllt sei, wurde von den Beschwerdeführern nicht weiter präzisiert. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde erster Instanz hervorgekommen, weshalb sich diese Rüge als nicht zutreffend erweist.
Ferner zeigt die Beschwerde mit dem weiteren Vorbringen, die Mühlenanlage sei nur schadhaft und nicht zerstört, es liege eine Renovierung und keine Neuerrichtung vor, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal das für die Beurteilung des Erlöschens des Wasserrechtes maßgebliche Fehlen wesentlicher Teile der Wasserbenutzungsanlage - wie bereits dargelegt - von der belangten Behörde im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung dargetan wurde.
Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass eine "Verfristung" des eingeleiteten Löschungsverfahrens eingetreten sei, verkennen sie die Rechtslage. Für diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin findet sich im Gesetz keine Deckung. Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG 1959 kann eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die belangte Behörde war sohin nicht gehindert, das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festzustellen (vgl. dazu das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, Zl. 91/07/0005).
Darüber hinaus kann auch die Anzeige der Wiederherstellung im Sinne des § 28 WRG 1959 keine Hemmung herbeiführen, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Zeitpunkt der Anzeige bereits erloschen ist; auf die Erlassung des Erlöschensbescheides selbst kommt es dabei - wie eingangs bereits ausgeführt - nicht an, hat dieser doch lediglich deklarative Wirkung. Die Wasserbenutzungsanlage war jedenfalls ab dem Jahre 1998 als betriebsunfähig anzusehen und es erfolgte innerhalb der (zumindest) ab diesem Zeitpunkt laufenden dreijährigen Frist des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 keine Anzeige der Wiederherstellung an die Wasserrechtsbehörde. Dass die Anzeige, wie behauptet, mit dem Beginn der Renovierungsarbeiten im Jahre 1998 erfolgt sei, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen; der bloße Beginn der Renovierung vermag jedoch nicht die nach § 28 WRG 1959 erforderliche Anzeige zu ersetzen.
Als eine solche Anzeige könnten allenfalls die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2004 (Ortsaugenschein im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes) gewertet werden, in deren Rahmen allgemein darauf hingewiesen wurde, es sei "ein generelles Projekt für die Instandhaltung des gesamten Ensembles im Laufen". Diese Mitteilung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 angeführten dreijährigen Frist und konnte somit auch keine Hemmung im Sinne des § 28 leg. cit. bewirken.
Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Beschwerdeführer, die Renovierung stelle eine Nutzung der Anlage sowie des Wasserbenutzungsrechtes dar; ein Erlöschen sei deshalb ausgeschlossen.
Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.
Ferner verhilft auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Mahlmühle sei im Tiroler Kunstkataster eingetragen, sei ein Ensemble und stelle ein wertvolles Kulturgut dar, nicht zum gewünschten Erfolg. Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, dass diese Einwendung bei der Beurteilung nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht entscheidungserheblich ist und sich daher auch diesbezügliche Feststellungen dazu erübrigen.
Weiters ist auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde einen ergänzenden Ortsaugenschein hätte durchführen müssen, nicht zielführend. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wurde, welche konkreten entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nur auf Grund eines weiteren Ortsaugenscheines noch hätten getroffen werden können und müssen - es wurde daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt -, besteht auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines grundsätzlich kein Rechtsanspruch (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl., E 10 ff zu § 54 AVG, zitierte hg. Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2005/07/0021).
Insoweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß "gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein 'faires Verfahren' nach
Artikel 6 MRK" geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Berteilung dieser geltend gemachten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zufolge Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen Eingriff in ein ziviles Recht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK darstellt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Oktober 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009