Entscheidungen zu § 21a WRG 1959

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TE UVS Steiermark 2008/03/25 463.1-1/2008

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 2007, GZ: FA 13A-38.50 98-07/82, wurden der Fa. B T Abfallentsorgungs GmbH zur Wahrung der gemäß § 43 AWG 2002 zu schützenden Interessen 2 Maßnahmen, nämlich die Einschränkung der Inputmenge von bisher 1.691 t/a auf 1.200 t/a sowie Vorlage eines angepassten Abfallwirtschaftskonzeptes erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Gemeinde S, in welcher sich diese gegen die Fortführung des Betriebes... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 25.03.2008

RS UVS Steiermark 2008/03/25 463.1-1/2008

Rechtssatz: § 62 Abs 3 AWG, der die Anpassung genehmigter Abfallbehandlungsanlagen regelt, richtet sich nur an die Behörde. Diese Bestimmung ist mit ihrem Wortlaut: "Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 25.03.2008

RS UVS Burgenland 2005/03/14 006/11/04003

Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert das Gebot der Bestimmtheit der Auflage, dass ihr Inhalt ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ist, das unmittelbar aus dem Inhalt der Auflage folgt, was aber für Vorschreibungen nicht zutrifft, die den Inhalt des durch die Auflage angeordneten Verhaltens von der Zustimmung bzw dem Einvernehmen dritter Personen abhängig machen (VwGH 25 10 1977, 2071/76, VwGH 28 11 1978, 2069/76, VwGH 19 06 1990, 89/04/0269). D... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 14.03.2005

RS UVS Oberösterreich 1995/11/08 VwSen-260142/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.11.1995

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