Begründung: Verwiesen wird auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 35, 36/94 sowie den bereits dort dargestellten Sachverhalt und die entsprechenden rechtlichen Erwägungen. Verfahrensgegenstand ist nur mehr die Frage, ob die Antragsgegnerin ungeachtet der Tatsache, daß ihr mit Bescheid des zuständigen Landeshauptmanns vom 7. Februar 1992 ihr Wasserbenutzungsrecht wieder verliehen wurde, an die mit der Antragstellerin anläßlich der früheren Verleihung des Wasserbenutz... mehr lesen...
Norm: WRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der Wasserbenutzungsberechtigte hat bei der Wiederverleihung keinen Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Bewilligungsdauer wie beim abgelaufenen Recht zugesprochen oder keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 35/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94 1 Ob 35/99z ... mehr lesen...
Norm: WRG §21 Abs1WRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts ist schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §21 Abs3
Rechtssatz: Bei einer Wiederverleihung handelt es sich um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) eingeräumt werden können, sofe... mehr lesen...