Norm
WRG §21 Abs1Rechtssatz
Der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts ist schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081180Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_003