Norm
WRG §21 Abs3Rechtssatz
Der Wasserbenutzungsberechtigte hat bei der Wiederverleihung keinen Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Bewilligungsdauer wie beim abgelaufenen Recht zugesprochen oder keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081183Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_004