RS OGH 1995/6/29 1Ob35/94 (1Ob36/94), 1Ob35/99z

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

WRG §21 Abs3

Rechtssatz

Der Wasserbenutzungsberechtigte hat bei der Wiederverleihung keinen Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Bewilligungsdauer wie beim abgelaufenen Recht zugesprochen oder keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081183

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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