Norm
WRG §21 Abs3Rechtssatz
Bei einer Wiederverleihung handelt es sich um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081191Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_005