RS OGH 1995/6/29 1Ob35/94 (1Ob36/94), 1Ob35/99z

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

WRG §21 Abs3

Rechtssatz

Bei einer Wiederverleihung handelt es sich um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94
  • 1 Ob 35/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 35/99z
    Beisatz: Bei Fehlen einer gütlichen Übereinkunft sind anläßlich der Wiederverleihung Zwangsrechte neu einzuräumen; die hiefür gebührende Entschädigung ist unter Berücksichtigung der nun gemäß § 21 Abs 1 WRG festzulegenden Dauer der neuen Bewilligung festzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081191

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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