Norm: EisbEG §4EisbEG §5EisbEG §6EisbEG §7WRG §19WRG §117
Rechtssatz: Der angemessene Beitrag (§ 19 Abs 2 WRG) sowie die angemessene Entschädigung (§ 19 Abs 3 WRG) sind gemäß den §§ 117 und 118 WRG nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 EisbEG zu bemessen. Entscheidungstexte 1 Ob 21/95 Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 21/95 E... mehr lesen...
Norm: WRG §19
Rechtssatz: Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten gebührt Entschädigung a) als Ersatz der Kosten allfälliger, vom Belasteten vorgenommener Abänderungen der bestehenden Anlagen in voller Höhe; b) als Ersatz der anteiligen Kosten für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an der mitbenutzten Anlage; c) als Beitrag zum Instandhaltungsaufwand, Wartungsaufwand un... mehr lesen...
Norm: WRG §13WRG §19
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung als des Maßstabes für die Beteiligung der Anlagenherstellungskosten, Instandhaltungskosten, Wartungskosten und Aufsichtskosten ist auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tats... mehr lesen...
Norm: WRG §19
Rechtssatz: Bei der Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit ist die Frage nach dem eingetretenen Nachteil des Enteigneten zu stellen, während es bei der Beteiligung des Mitbenutzungsberechtigten an den Herstellungs- und Instandhaltungskosten einer Wasserführungsanlage um den beiderseitigen Nutzen geht. Insoferne können auch durchaus unterschiedliche Maßstäbe angewendet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §19
Rechtssatz: Zu den im § 19 WRG genannten Wasserführungsanlagen gehören auch Kanäle. Entscheidungstexte 1 Ob 41/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 41/82 Veröff: SZ 55/162 1 Ob 38/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 38/95 Veröff: SZ 68/192 Eu... mehr lesen...