Norm
WRG §19Rechtssatz
Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten gebührt Entschädigung
a) als Ersatz der Kosten allfälliger, vom Belasteten vorgenommener Abänderungen der bestehenden Anlagen in voller Höhe;
b) als Ersatz der anteiligen Kosten für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an der mitbenutzten Anlage;
c) als Beitrag zum Instandhaltungsaufwand, Wartungsaufwand und Aufsichtsaufwand anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an der mit benutzten Anlage;
d) als Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit, somit eine vermögensrechtliche Schadloshaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087620Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00021_9500000_002