RS OGH 1995/12/5 1Ob21/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
beobachten
merken

Norm

WRG §19

Rechtssatz

Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten gebührt Entschädigung

a) als Ersatz der Kosten allfälliger, vom Belasteten vorgenommener Abänderungen der bestehenden Anlagen in voller Höhe;

b) als Ersatz der anteiligen Kosten für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an der mitbenutzten Anlage;

c) als Beitrag zum Instandhaltungsaufwand, Wartungsaufwand und Aufsichtsaufwand anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an der mit benutzten Anlage;

d) als Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit, somit eine vermögensrechtliche Schadloshaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087620

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00021_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten