Norm
WRG §13Rechtssatz
Bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung als des Maßstabes für die Beteiligung der Anlagenherstellungskosten, Instandhaltungskosten, Wartungskosten und Aufsichtskosten ist auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tatsachenbereich an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087621Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00021_9500000_003