Norm
WRG §19Rechtssatz
Bei der Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit ist die Frage nach dem eingetretenen Nachteil des Enteigneten zu stellen, während es bei der Beteiligung des Mitbenutzungsberechtigten an den Herstellungs- und Instandhaltungskosten einer Wasserführungsanlage um den beiderseitigen Nutzen geht. Insoferne können auch durchaus unterschiedliche Maßstäbe angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087622Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00021_9500000_004