RS UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Rechtssatz

Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt, solange dadurch keine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt wird, keine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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