RS OGH 1992/4/24 1Ob13/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1992
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §39
WRG §137
WRG §138

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 39 WRG besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG bzw die Durchführung von Strafverfahren nach § 137 dieses Gesetzes, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045909

Dokumentnummer

JJR_19920424_OGH0002_0010OB00013_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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