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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §111 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1988, Zl. 512.282/01-I5/88, betreffend Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) ABWASSERVERBAND NN, vertreten durch den Obmann G in M;
2) AGRARGEMEINSCHAFT XY, vertreten durch den Obmann H in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1984 hatte der Landeshauptmann von Tirol gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c und 111 Abs. 3 WRG 1959 im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens ein zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, das folgenden Wortlaut hatte:
"In der Absicht, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Verbandskläranlage des (Erstmitbeteiligten) zusammenhängenden offenen Fragen zwischen den Beteiligten einvernehmlich zu regeln, wird folgendes vereinbart:
1.
Der (Erstmitbeteiligte) und (der Beschwerdeführer) sind sich darüber einig, daß die aus der Gp. 629/2 i. EZl. 21
II. KG. M laut Vermessung des Dipl.-Ing. K, Ing.Konsulent für Vermessungswesen in I, tatsächlich beanspruchten 7m2 zu den bereits in den Übereinkommen vom 30.3.1978 bzw. 12.4.1983 hinsichtlich der Gp. 614/1 i. EZl. 21 II, KG. M, vereinbarten Bedingungen (vom Beschwerdeführer) verkauft und übergeben und vom (Erstmitbeteiligten) gekauft und in dessen Eigentum übernommen werden.
2.
Die (Zweitmitbeteiligte) verkauft und übergibt die Gp. 1502/3 (Weg) i. EZl. 144 II, KG. M, im Ausmaße lt. Katastermappe von 486 m2 zu einem Kaufpreis von S 10,--/m2 und die südlich der Zufahrtsstraße zur Verbandskläranlage des (Erstmitbeteiligten) verbliebene Restfläche der Gp. 1502/2 (Weg) in EZl. 144 II, KG. M, im Ausmaß von 146 m2 lt. Vermessung durch obenangeführtes Vermessungsbüro, zum Kaufpreis von S 50,--/m2 und (der Beschwerdeführer) kauft und übernimmt eben diese Flächen in sein Eigentum.
3.
Die (Zweitmitbeteiligte) erklärt ausdrücklich, die vereinbarungsgegenständlichen Flächen der Gpn. 1502/3 und 1502/2 KG. M lastenfrei - auch von außerbücherlichen Geh- und Fahrrechten Dritter - zu übergeben.
4.
(Der Beschwerdeführer) wiederum verzichtet auf das Recht der weiteren Benutzung jenes Teiles der Gp. 1502/2 KG. M, welches nördlich der Kläranlage des (Erstmitbeteiligten) liegt und am Tage dieser Vereinbarung tatsächlich für landwirtschaftliche Zwecke befahrbar ist und bisher begangen und befahren wurde.
5.
Der Kaufpreis für die vereinbarungsgegenständlichen Flächen der Gpn. 1502/3 und 1502/2 KG. M wird nach einvernehmlicher Einstellung des beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahrens GZl. 1a R 530/84 - vor dem Bezirksgericht Innsbruck GZl. 14 C 61/83 fällig. Im Zusammenhang mit der Einstellung dieses Gerichtsverfahrens wird weiter vereinbart, daß die (Zweitmitbeteiligte) und (der Beschwerdeführer) die Gerichtskosten je zur Hälfte und die Vertretungskosten jeder für sich tragen.
6.
Für Zwecke der bücherlichen Durchführung wird festgehalten, daß die vereinbarungsgegenständliche Fläche von 146 m2 aus der Gp. 1502/2 mit der Gp. 614/1 vereinigt werden soll.
7.
Sämtliche Kosten der Vermarkung und Vermessung sowie die bei der Verbücherung dieser Vereinbarung anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern werden vom (Erstmitbeteiligten) getragen, wie dies bereits im Anbot vom 12.4.1983 enthalten war."
Mit Bescheid vom 20. Mai 1988 stellte der Landeshauptmann aufgrund seiner Bescheide vom 3. April 1978, 15. April 1983 und 13. Dezember 1984 sowie des Teilungsplanes des Dipl.-Ing. K.H.M. vom 29. Februar 1988 auf Antrag des Erstmitbeteiligten gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c und 119 Abs. 1 WRG 1959 folgendes fest:
1.
Das Trennstück "9" entspricht der im Bescheid vom 13.12.1984, IIIa1-6280/21, unter Punkt 2 des Übereinkommens genannten "verbliebenen Restfläche der Gp. 1502/2 (Weg) in EZl. 144 II, KG. M, im Ausmaß von 146 m2". Verkäufer ist laut dem zitierten Übereinkommen die (Zweitmitbeteiligte), Käufer ist (der Beschwerdeführer); der Kaufpreis beträgt
S 50,--/m2. Dieses Trennstück "9" soll nach dem Willen der Vertragsparteien mit der Gp. 614/1, KG. M, vereinigt werden.
2.
Das Trennstück "11" entspricht dem im Bescheid vom 3.4.1978, IIIa1-6280/6, und Pkt. 1 des Übereinkommens genannten "Fläche zur Errichtung der Zentralkläranlage samt Zufahrt", welche Fläche auch im Bescheid vom 15.4.1983, IIIa1-6280/20, nochmals mit "alle nördlich der inzwischen errichteten Zufahrtsstraße gelegenen Teile der Gp. 614/1, KG. M" präzisiert wurde.
Verkäufer ist laut Übereinkommen (der Beschwerdeführer), Käufer ist der (Erstmitbeteiligte); der Kaufpreis beträgt
S 100,--/m2.
3.
Das Trennstück "12" entspricht dem im Bescheid vom 13.12.1984, IIIa1-6280/21, unter Punkt 1 genannten "Trennstück von 7m2 aus der Gp. 629/2 in EZl. 21 II,
KG. M".
Verkäufer ist laut Übereinkommen (der Beschwerdeführer), Käufer ist der (Erstmitbeteiligte); der Kaufpreis beträgt S 100,--/m2.
Gegen diesen auch dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid erhob der Genannte mit nachstehender Begründung Berufung:
"In Punkt 1. des Spruches ist festgehalten, daß das Trennstück 9 dem Bescheid vom 13.12.1984, Zl.: IIIa1-6280/21 entsprechen würde.
Sowohl in der Niederschrift vom 26.11.1984 durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Dr. Paul Wöll, als auch im nachfolgenden Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.12.1984, Zl.: IIIa1-6280/21, ist festgelegt, daß die (Zweitmitbeteiligte) mir die Grundparzelle 1502/3 KG M ins Eigentum überträgt, wobei die Kosten, Gebühren und Steuern der (Erstmitbeteiligte) übernimmt. Da dies bis heute nicht erfolgt ist, und Punkt 1. des Spruches des Bescheides vom 20. Mai 1988 nicht dem Bescheid vom 13.12.1984 entspricht, fordere ich die Aufhebung des Bescheides vom 20.05.88 des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zl.: IIIa1-6280/34."
Dieser Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 4. August 1988 gemäß § 66 AVG nicht Folge. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, daß mit den Bescheiden des Landeshauptmannes vom 3. April 1978, vom 15. April 1983 und vom 13. Dezember 1984 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 Übereinkommen betreffend Kaufvereinbarungen beurkundet worden seien, welche durch die Errichtung der Verbandskläranlage des Erstmitbeteiligten bedingt gewesen seien. Ein Kollaudierungsoperat sei für diese Verbandskläranlage noch nicht erstellt worden, da die grundbücherliche Ordnung bisher nicht habe wiederhergestellt werden können. Zur Verbücherung der getroffenen Kaufvereinbarungen sei es erforderlich gewesen, einen rechtlich schlüssigen Zusammenhang zwischen dem Wortlaut der Übereinkommen und dem Teilungsplan des Zivilgeometers herzustellen. Unter Bezugnahme auf § 119 Abs. 1 WRG 1959 wurde sodann ausgeführt:
Der Einwand des Beschwerdeführers, Punkt 1 des Spruches des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides entspreche nicht dem Bescheid vom 13. Dezember 1984, sei sachlich nicht gerechtfertigt: Dort gehe es nämlich lediglich darum, festzustellen, ob und welcher der im Bescheid vom 13. Dezember 1984 genannten Flächen das Trennstück "9" des Teilungsplanes vom 29. Februar 1988 entspreche. Nach dem klaren Wortlaut des Titelbescheides vom 13. Dezember 1984, Punkt 2 des Übereinkommens, "verkauft und übergibt" die Zweitmitbeteiligte "die südlich der Zufahrtsstraße zur Verbandskläranlage des (Erstmitbeteiligten) verbliebene Restfläche der Gp. 1502/2 (Weg) in EZl. 144 II KG M, im Ausmaß von 146 m2 lt. Vermessung durch oben angeführtes Vermessungsbüro, zum Kaufpreis von S 50,--/m2 und (der Beschwerdeführer) kauft und übernimmt eben diese Fläche in sein Eigentum". Diesem Übereinkommen sei der Teilungsplan von Dipl.Ing. K.H.M. zugrunde gelegen. Zufolge der Verzögerungen bei der Verbücherung habe dieser Teilungsplan teilweise neu ausgefertigt werden müssen, wobei sich aber an der Benennung und dem Umfang der Trennstücke nichts geändert habe. Der Einwand des Beschwerdeführers gehe deshalb ins Leere.
Es werde jedoch angenommen, daß sich der Beschwerdeführer mit seiner Berufung vor allem gegen die noch nicht erfolgte Übertragung der Gp. 1502/3, KG M, wie im mit Bescheid vom 13. Dezember 1984 beurkundeten Übereinkommen vereinbart, wende und deshalb vorbringe, daß der bekämpfte Bescheid nicht dem Bescheid vom 13. Dezember 1984 entspreche. Doch sei die Gp. 1502/3 nicht Gegenstand des Teilungsplanes und vom Antrag auf Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides nicht erfaßt. Über Rechtsverhältnisse betreffend die Gp. 1502/3 habe deshalb im erstinstanzlichen Feststellungsbescheid nicht abgesprochen werden können, so daß diese Frage auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu erörtern gewesen sei.
Der Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen bescheidmäßigen Feststellung verletzt erachtet. Er vertritt die Ansicht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei überhaupt unzulässig gewesen, darüber hinaus beziehe sich dieser zu Unrecht nur auf einzelne Bestimmungen des 1984 beurkundeten Übereinkommens, welches mangels Vertretungsbefugnis des Obmannes der Zweitmitbeteiligten zum Abschluß und mangels agrarbehördlicher Genehmigung im übrigen nicht rechtsgültig zustande gekommen sei und zudem nicht eine wasserrechtliche Bewilligung oder sonst eine Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes betreffe.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden; über deren Auslegung und Rechtswirkungen hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.
Gemäß § 119 Abs. 1 WRG 1959 sind die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39; hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Feststellung wurde nicht auf § 111 Abs. 3 WRG 1959 gestützt; dies erscheint unbedenklich, da schon die für die Anwendung dieser Gesetzesstelle bestehende Voraussetzung, daß ein "Streitfall" vorliege, offensichtlich nicht gegeben war und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde; damit geht aber auch seine Anspielung darauf, es lägen die spezifischen Rechtsverhältnisse, die in § 111 Abs. 3 WRG 1959 bezeichnet werden, nicht vor, schon deswegen ins Leere. Mit dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht eine Entscheidung aufrechterhalten worden, mit welcher über die - vom Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene im übrigen selbst nicht in Zweifel gezogene - Gültigkeit des im Bescheid aus 1984 beurkundeten Übereinkommens abgesprochen worden wäre.
Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Trennung einer das Grundstück 1502/2 betreffenden Feststellung von einer solchen hinsichtlich des Grundstückes 1502/3 anlangt, ist darauf zu verweisen, daß das Feststellungsbegehren des Erstmitbeteiligten das zweitgenannte Grundstück nicht betraf und daher schon deswegen insoweit keine Feststellung zu treffen war.
Da eine Verbücherung des Übereinkommens nun von einem maßgebenden Teilungsplan abhängt, der zur Zeit der Beurkundung des Übereinkommens noch nicht bestand, findet eine Feststellung der Wasserrechtsbehörde darüber, daß und wie auf der Grundlage jenes Teilungsplanes vorzugehen sei, in § 119 Abs. 1 WRG 1959 seine Deckung, weil erst mit ihm die Voraussetzung für die nunmehrige grundbücherliche Durchführung gegeben ist.
Abschließend ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der auf den Teilungsplan bezogenen Feststellungen weder in der Berufung noch in der Beschwerde in Abrede gestellt hat.
Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers ist durch den angefochtenen Bescheid somit nicht erfolgt. Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070112.X00Im RIS seit
12.11.2001