RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0112

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §119 Abs1;

Rechtssatz

Hängt die Verbücherung eines Übereinkommens von einem maßgebenden Teilungsplan ab, der zur Zeit der Beurkundung des Übereinkommens noch nicht bestand, findet eine Feststellung der Wasserrechtsbehörde darüber, daß und wie auf der Grundlage jenes Teilungsplanes vorzugehen sei, im § 119 Abs 1 WRG seine Deckung, weil erst mit ihm die Voraussetzung für die nunmehrige grundbücherliche Durchführung gegeben ist. Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Feststellung wurde nicht auf § 111 Abs 3 WRG gestützt, dies erscheint unbedenklich, da schon die für die Anwendung dieser Gesetzesstelle bestehende Voraussetzung, daß ein "Streitfall" vorliege, offensichtlich nicht gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070112.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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