IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide in Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2019, Zahl ***, betreffend ein Überprüfungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111WRG 1959 §121VwGVG §28
Rechtssatz: Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorisch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111WRG 1959 §121VwGVG §28
Rechtssatz: Nach Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zustande gekommene Vereinbarungen sind nicht Teil der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine solche Vereinbarung kann auch keine Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bewirken, eine derartige... mehr lesen...