RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-2019/37/1441-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111
WRG 1959 §121
VwGVG §28

Rechtssatz

Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinn der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 11 E 48 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

Schlagworte

Wasserrechtliche Überprüfung;
Übereinkommen;
Beurkundung;
Abweichung;
Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.1441.23

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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