Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111Rechtssatz
Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinn der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 11 E 48 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].
Schlagworte
Wasserrechtliche Überprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.1441.23Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020