Entscheidungsdatum
08.07.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide in Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2019, Zahl ***, betreffend ein Überprüfungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 26.05.2011, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde Z nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen
[Spruchteil B) „Auflagen“] die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Regulierung Bach DD – Bauabschnitt 1 mit Geschieberückhaltebecken, Brücke Gasse EE – Brücke FF“ erteilt. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.05.2011, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die für die Umsetzung des Projektes „Regulierung Bach DD – Bauabschnitt 1 mit Geschieberückhaltebecken, Brücke Gasse EE - Brücke FF“ erforderlichen unbefristeten (Gesamtausmaß: 7.166 m2) und befristeten (Gesamtausmaß: 2.069 m2) Rodungen nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen forstrechtlich bewilligt.
Mit Spruchteil A) hat die Bezirkshauptmannschaft X GG zum ökologisch-limnologischen Bauaufsichtsorgan bestellt. Unter Spruchteil C) 1. wird das zwischen der Marktgemeinde Z (= Antragstellerin) und den Miteigentümern des Gst Nr **1,
GB *** Z, abgeschlossene Übereinkommen beurkundet.
Der Berichtigungsbescheid vom 11.07.2011, Zahl ***, betrifft ausschließlich Spruchpunkt C) Beurkundungen/10.
Mit Bescheid vom 16.04.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde Z die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkte I. und II.) zum Neubau eines Fußgängersteges über den Bach DD nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat AA, Adresse 2, Z, durch seinen Rechtsvertreter der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Regulierung des Bach DD errichtete Mauer bzw Betoninnenkante der Mauerkrone zu weit in dessen Grundstück hineinragen würde. Die zur Mauerkonstruktion erforderliche Spritzbetonsicherung würde noch weiter in das Grundstück hineinragen.
Zum Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen AA hat sich die Bezirkshauptmannschaft X im Schriftsatz vom 24.02.2016, Zl ***, geäußert und darin mitgeteilt, dass eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung nicht erkannt werden könne. In der Äußerung bezieht sich die Bezirkshauptmannschaft X auf die von der Hausverwaltung JJ abgegebene Zustimmungserklärung vom 17.06.2013, wonach unter anderem auch AA und BB, Adresse 2, Z, betreffend die entlang dem Gst Nr **1, GB *** Z, zu errichtende Schwergewichtsmauer der Benützung des Grundstückes durch die Spritzbetonsicherung und Ankernägel zustimmen würden. Zudem verweist die Bezirkshauptmannschaft X auf den Vermessungsplan vom 17.11.2015, verfasst von KK.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Regulierung des Bach DD kam es am 19.04./28.04.2016 zum Abschluss einer weiteren/neuen Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Wohnanlage Adresse 1 und der Marktgemeinde Z. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Verbauung des Bach DD entlang der Grenze zum Gst Nr **1, GB *** Z.
Im Jahr 2017 haben AA und BB, beide Adresse 2, Z, durch ihren Rechtsvertreter Klage gegen die Marktgemeinde Z eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 zu Zahl *** wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 hat die Marktgemeinde Z das Ansuchen auf wasserrechtliche Überprüfung eingebracht. Am 23.10.2018 ist bei der Bezirkshauptmannschaft X das Projekt „Bach DD ? Regulierung zwischen Gasse EE und Brücke FF“ zur Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung eingelangt.
In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schriftsatz vom 06.11.2018,
Zl ***, die Unterlagen an Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft/Wasserbau, Brücken- und Tunnelbau, Naturkunde und Gewässerökologie mit dem Ersuchen übermittelt zu prüfen, ob das mit den Bescheiden vom 26.05.2011,
Zl ***, und vom 16.04.2015, Zl ***, bewilligte Vorhaben entsprechend den zitierten Bescheiden und den Einreichunterlagen ausgeführt wurde.
Zu diesem Ersuchen haben der wasserbautechnische Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 03.01.2019, Zl ***, der brückenbautechnische Amtssachverständige MM im Schriftsatz vom 15.03.2019, Zahl ***, der naturkundliche Amtssachverständige NN im Schriftsatz vom 09.04.2019 und der gewässerökologische Amtssachverständige OO im Schriftsatz vom 24.04.2019, Zl ***, Stellung genommen und keine Bedenken gegen die beantragte wasserrechtliche Überprüfung erhoben.
Mit Bescheid vom 09.05.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die vom Bescheid vom 26.05.2011, Zl ***, abweichend ausgeführten Anlagenteile (nachträglich) wasserrechtlich bewilligt und die mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage einschließlich der nachträglich bewilligten Änderungen für überprüft erklärt.
Gegen diesen Bescheid haben AA und BB, beide Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen nicht erteilt werde und die mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung und die Änderungsbewilligung wasserrechtlich für nicht überprüft erklärt werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2019, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich die Marktgemeinde Z im Schriftsatz vom 08.08.2019 geäußert und ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des LL und des PP, beide Baubezirksamt W, Wasserwirtschaft, beantragt. Dieser Stellungnahme waren der im Kollaudierungsoperat enthaltene Ausführungsbericht, eine Kopie der Vereinbarung vom 19./28.04.2016 und der Teilungsplan vom 22.05.2017, verfasst von KK, beigefügt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Marktgemeinde Z am 25.09.2018 eine Kopie des Protokolls über die im zivilgerichtlichen Verfahren zu Zahl *** durchgeführte mündliche Verhandlung übermittelt.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat das Landesgericht Innsbruck den Akt Zahl ***, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 hat die Zweitbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten AA (= Erstbeschwerdeführer) grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** GB Z ist. Daraus ergebe sich deren Beschwerdelegitimation.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat PP, BBA W, die Stellungnahme vom 03.09.2019, Zl ***, erstattet, zu der sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.10.2019 geäußert haben. Im Hinblick auf diese Äußerung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige LL die Stellungnahme vom 20.11.2019, Zl ***, abgegeben, auf die die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 10.01.2020 eingegangen sind. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat zudem KK die Mitteilungen vom 25.09.2019 und vom 26.01.2020 erstattet.
Am 28.05.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat dabei auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 19.06.2019 und in den Stellungnahmen vom 30.10.2019 und vom 10.01.2020 verwiesen. Der Vertreter der Marktgemeinde Z (= mitbeteiligte Partei) hat ebenfalls auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA sowie des QQ als Vertreter der Gemeinde Z, jeweils als Partei, durch Einvernahme der Zeugen KK und PP, durch Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Den Beweisantrag des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheines betreffend die Grenzvermarkung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
Entsprechend dem Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend die Fertigstellung der verfahrensgegenständlichen Ufermauer hat PP mit Schriftsatz vom 03.06.2020 mehrere Lichtbilder übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2020, Zahl LVwG-2019/37/1441-22, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.05.2020 den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern und der Marktgemeinde Z übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie sich innerhalb der genannten Frist zu der von PP übermittelten Lichtbilddokumentation zu äußern.
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben die Äußerung vom 18.06.2020 erstattet, darin allerdings keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.05.2020 erhoben.
II. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführer machen als Beschwerdegründe Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Einzelnen halten sie fest, dass die wasserbautechnischen Nebenbestimmungen 3., 6. und 27. des Spruch-punktes B) lit a und die Nebenbestimmung 10. des Spruchpunktes B) lit f des Bescheides vom 26.05.2011, Zahl ***, nicht eingehalten worden seien.
Entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 3. sei das Einvernehmen nicht hergestellt worden. Die Marktgemeinde Z sei ihrer Verpflichtung aus der mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vereinbarung vom 19./28.04.2016 nicht nachgekommen und habe die erforderlichen Baumaßnahmen nicht umgesetzt. Daher hätten sie [= die Beschwerdeführer] die Konsenswerberin vor dem Landesgericht Innsbruck zu
Zahl *** klagsweise in Anspruch genommen.
Entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 6. sei weder eine Vermessung durchgeführt und darauf aufbauend die Grundbuchsordnung hergestellt worden. Es sei daher bis zum heutigen Tag keine grundbücherliche Übertragung des entsprechenden Grundstreifens an das öffentliche Wassergut erfolgt.
Die Marktgemeinde Z habe die in der Vereinbarung vom 19./28.04.2016 festgesetzten baulichen Maßnahmen nicht umgesetzt. Folglich seien ? entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 27. ? die Bauarbeiten auch noch nicht fertiggestellt.
Die Konsenswerberin habe auch entgegen der forstfachlichen Nebenbestimmung 10. die entfernten oder beschädigten Grenzzeichen nicht wieder ordnungsgemäß angebracht.
Abschließend heben die Beschwerdeführer noch hervor, dass gemäß Spruchpunkt C) Z 1 des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde der Marktgemeinde Z aufgetragen habe, die Entschädigungsbeiträge auszubezahlen, wobei ein Teil der Entschädigung nach der Schlussvermessung ausbezahlt werde. Eine wirkliche Schlussvermessung habe allerdings nicht stattgefunden, wodurch auch diese, im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundete Vereinbarung, nicht eingehalten worden sei.
In den weiteren Stellungnahmen vom 30.10.2019 und 10.01.2020 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ergänzend fest, ausschließlich die durch die Regulierung des Bach DD dauernd beanspruchte Grundfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, sei im ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit 116 m2 angegeben, nicht aber die im Zusammenhang mit den Sicherungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen. Eine detaillierte Wiederherstellung der Gärten sei im Bewilligungsbescheid nicht beschrieben worden, da „die Ausgestaltung der Verbauungsmaßnahmen im unmittelbaren Bereich gar nicht erörtert werden konnte“. Dementsprechend habe die Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2008 gelautet. Tatsächlich seien die vereinbarten Arbeiten bislang aber nicht erledigt worden. Dies lasse sich bei einem Lokalaugenschein problemlos verifizieren.
Zur wasserbautechnischen Nebenbestimmung 3. in Spruchteil I. B) lit a) des Bewilligungsbescheides stellen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, bei der am 11.03.2014 stattgefundenen Besprechung sei es zu keiner Einigung gekommen. Erst bei der weiteren Besprechung am 11.09.2014 sei eine Einigung erzielt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien allerdings die Bauarbeiten längst voll im Gange gewesen. Da die Marktgemeinde Z und das federführende Baubezirksamt von der am 11.09.2014 getroffenen Vereinbarung einseitig abgewichen und deshalb die Bauarbeiten auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, eingestellt worden seien, sei es zwischen der Marktgemeinde Z und den Miteigentümern der Wohnanlage Adresse 1 zu einer neuerlichen Vereinbarung, datiert mit 19. und 28.04.2020, gekommen. Bis heute sei allerdings das Vereinbarte nicht umgesetzt worden.
Zur Nebenbestimmung 6. in Spruchteil I. B) lit a) des Bewilligungsbescheides halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, dass die Grundbuchsordnung bis jetzt nicht hergestellt sei, da die Grundgrenze nicht vereinbarungsgemäß gesetzt worden sei. An der von PP in dessen Stellungnahme vom 03.09.2019 erwähnten Grenzverhandlung sei nicht teilgenommen worden, da die bauliche Maßnahme nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, um eine Grenzfestsetzung im Sinne der getroffenen Vereinbarung abhalten zu können. Erst aus Anlass eines anderen, beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens sei es am 19.11.2018 zu einer Grenzverhandlung gekommen.
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer betonen, dass die wasserbautechnische Nebenbestimmung 27. in Spruchteil I. B) lit a) des Bewilligungsbescheides mangels Umsetzung der Vereinbarung vom 19./28.04.2016 nicht erfüllt sei. Die in dieser, einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Vereinbarung festgelegten Bauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen worden.
Zur forsttechnischen Nebenbestimmung in Spruchteil III. B) lit f) des Bewilligungsbescheides räumen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein, dass in der Zwischenzeit eine Grenzverhandlung stattgefunden habe und die Grenze kenntlich gemacht worden sei, die zuvor entfernten, immer noch gültigen Grenzzeichen seien aber bis heute nicht wieder angebracht worden.
Bezüglich der Nebenbestimmung 6. in Spruchteil I. B) lit a) und des in Spruchteil I. C) 1. des Bewilligungsbescheides beurkundeten Übereinkommens halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, dass die in der Stellungnahme des PP vom 03.09.2019 und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL vom 20.11.2019 angeführten 121 m2 nur einen Teil der Ablöse darstellen würden. Die weiteren 35 m2 seien nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es nicht statthaft, lediglich von einer geringfügigen Mehrinanspruchnahme zu sprechen. Immerhin sei eine Grundabtretung durch die Miteigentümergemeinschaft Adresse 1 zugunsten der Regulierung des Bach DD im Ausmaß von ca 120 m2 erfolgt.
III. Sachverhalt:
1. Genehmigtes Projekt:
Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 26.05.2011, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde Z nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen [Spruchteil B) „Auflagen“] die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Regulierung Bach DD – Bauabschnitt 1 mit Geschieberückhaltebecken, Brücke Gasse EE – Brücke FF“ erteilt. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.05.2011,
Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die für die Umsetzung des Projektes „Regulierung Bach DD – Bauabschnitt 1 mit Geschieberückhaltebecken, Brücke Gasse EE – Brücke FF“ erforderlichen unbefristeten (Gesamtausmaß: 7.166 m²) und befristeten (Gesamtausmaß: 2.069 m²) Rodungen nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen forstrechtlich bewilligt. Mit Spruchteil A) hat die Bezirkshauptmannschaft X GG zum ökologisch-limnologischen Bauaufsichtsorgan bestellt.
Die wasserbautechnischen Auflagen 3., 6. und 27. des Spruchteiles B) lit a) des Bescheides vom 26.05.2011 lauten wie folgt:
„3. Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit den berührten Grundeigentümern das Einvernehmen herzustellen.“
„6. Nach Fertigstellung der Regulierungsarbeiten ist die Regulierung zu vermessen, zu vermarken und die Grundbuchsordnung wieder herzustellen“
„27. Die Bauarbeiten sind bis spätestens 31.12.2017 fertig zu stellen. Maßnahmen im unmittelbaren Abflussbereich des Bach DD dürfen ausschließlich in der Niederwasserperiode (Anfang September bis Ende April des Folgejahres) errichtet werden. Die Fertigstellung der Regulierung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.“
Die Nebenbestimmung 10. des Spruchpunkt B) lit f) lautet wörtlich wie folgt:
„Durch Baumaßnahmen allenfalls entfernte oder beschädigte Grenzzeichen sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß auf Kosten des Rodungswerbers wiederherzustellen.“
Unter Spruchteil C) 1. wird das zwischen der Marktgemeinde Z und den Miteigentümern des Gst Nr **1, GB *** Z, abgeschlossene Übereinkommen beurkundet. Wörtlich heißt es dort:
„Gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 wird beurkundet, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zwischen dem Antragsteller, der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister Herrn RR, Adresse 3, Z, und den Eigentümern der Liegenschaft **1 KG Z, Adresse 1, Z, SS und TT, AA, UU und VV folgendes Übereinkommen abgeschlossen wurde:
Wir übertragen das Eigentum von ca 116 m2 aus der Gp **1 KG Z, an die Republik Österreich/Öffentliches Wassergut.
Wir erhalten dafür aus dem Regulierungsprojekt einen Quadratmeterpreis von € 112,- wie er vom Sachverständigen für Bauwesen Herrn WW geschätzt wurde. Das Schätzgutachten und somit der Entschädigungsbetrag werden von allen Vertragsteilen anerkannt.
Als Stichtag für Wertsicherung werden 3 Monate nach Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides vereinbart, ab diesem Zeitpunkt wird der Entschädigungsbetrag mit 2 % jährlich verzinst.
Der Entschädigungsbetrag wird bei Baubeginn zu 80 % Wert gesichert ausbezahlt. Der Restbetrag wird nach der Schlussvermessung ebenfalls Wert gesichert ausbezahlt. Die Schlussvermessung und die Berichtigung des Grundbuchstandes haben innerhalb eines Jahres nach Bauabschluss zu erfolgen.
Der Entschädigungsbetrag wird nach Durchführung der Schlussvermessung Wert gesichert ausbezahlt. Die Schlussvermessung und die Berichtigung des Grundbuchsstandes haben innerhalb eines Jahres nach Bauabschluss zu erfolgen.
Das auf der berührten Parzelle stockende Holz ist im Zuge der Projektausführung zu schlägern auf 4 m abzulängen und am Wegrand zum Transport bereitzustellen. Das dabei anfallende Brennholz (Äste, Wipfel, etc.) wird von uns aufgearbeitet.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist das Grundstück wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Alle Vertragsteile sind damit einverstanden und beantragen die Beurkundung dieses Übereinkommens im Bewilligungsbescheid.
Weitere Bemerkungen:
Vereinbarung mit SS und TT:
Die für die Bachverbauung erforderliche Mauer wird bis zu einer Höhe von 0,75 m erhöht und einer Parifizierungsgrenze abgestuft.
Die Außenanlagen werden auf Kosten des Regulierungsunternehmens wiederhergestellt. Vor Baubeginn wird eine Beweissicherung durchgeführt. Der bestehende Masten wird wieder an die Mauergrenze versetzt.
Vereinbarung mit AA:
Die für die Bachverbauung erforderliche Mauer wird bis zu einer Höhe von 0,75 m erhöht und an der Parifizierungsgrenze abgestuft.
Die Außenanlagen werden auf Kosten des Regulierungsunternehmens wiederhergestellt. Vor Baubeginn wird eine Beweissicherung durchgeführt. Der bestehende Masten wird wieder an die Mauergrenze versetzt.
Vereinbarung mit VV:
Die bestehende Bachmauer wird um 1 m zurückversetzt. Das Geländer wird bachseitig montiert. Die für die Bachverbauung erforderliche Mauer wird mit einer Neigung von 10:1 ausgeführt. Auf diese aufgesetzt, wird eine max. 1 m hohe abgestufte, senkrechte Mauer.
Die Außenanlagen werden auf Kosten des Regulierungsunternehmens wiederhergestellt. Vor Baubeginn wird eine Beweissicherung durchgeführt. Der bestehende Masten wird wieder an die Mauergrenze versetzt.
Vereinbarung mit UU:
Die für die Bachverbauung benötigte Mauer wird bis zu 0,75 m hochgezogen (Terrassenniveau). Der Errichtung einer Mauer im Norden des Gebäudes (quer zur Zufahrt) wird zugestimmt. Für den Ausnahmefall (Katastrophe) gestattet der Eigentümer die notwendige Zufahrt.
Die Außenanlagen werden auf Kosten des Regulierungsunternehmens wiederhergestellt. Vor Baubeginn wird eine Beweissicherung durchgeführt. Der bestehende Masten wird wieder an die Mauergrenze versetzt.“
Zweck des bewilligten Projektes war es, die vor der Durchführung der Regulierung nicht standsichere Mauer durch eine neue Schwergewichtsmauer, die 1,5 m unter die Bachsohle fundiert wurde, zu ersetzen. Die geplante neue Schwergewichtsmauer berührt auf einer Länge von rund 79 m das auf der orographisch rechten Seite des Bach DD gelegene Gst Nr **1, GB *** Z. Miteigentümer dieses Grundstückes sind unter anderem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z hat mit Bescheid vom 03.03.2000, Zahl ***, den Miteigentümern des Gst Nr **1, GB *** Z, unter anderem auch den Beschwerdeführern, die Baubewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten sowie zum Neubau eines Garagengebäudes erteilt. Laut der Auflage E) 2. dieses Baubescheides dürfen in einem Abstandsbereich von 5,00 m zum Bach DD hin (Gewässer ? Uferschutzbereich) keinerlei Baulichkeiten errichtet werden. Folglich durften die geplanten Geländeaufschüttungen nur bis zu diesem 5,00 m von der Ufermauerhinterkante liegenden Schutzstreifen erfolgen. Das damalige Geländeniveau im Bereich des Uferschutzstreifens durfte nicht verändert werden. Gemäß der Nebenbestimmung E) 4. der Baubewilligung sind die an den Schutzstreifen angrenzenden und nicht unterkellerten Bauwerksteile der geplanten Wohnanlage mindestens 1,50 m unter die Mauerkrone des Bach DD zu fundieren.
Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung war das Einreich-Detailprojekt, erstellt von der XX GmbH aus den Jahren 2006 bis 2008, bestehend aus verschiedenen Unterlagen (technischen Planunterlagen). Bestandteil dieses Einreich-Detailprojektes ist auch der Grundeinlöseplan II., Plan Nummer ***, vom November 2007 [Beilage 34 des Einreich-Detailprojektes].
In diesem Einreich-Detailprojekt waren die wesentlichen Kenndaten, etwa die Fundierung oder die Mauerstärke des geplanten Regulierungsbauwerkes, enthalten. Details waren allerdings erst im Zuge des Baus festzulegen.
Nach dem einen Bestandteil des Einreich-Detailprojektes bildenden Grundeinlöseplan war als Grenze zu den anrainenden Grundstücken die Hinterkante der neuen Schwergewichtsmauer vorgesehen.
Unterlagen zur Ausgestaltung der Außenanlagen bei den Wohneinheiten Adresse 1 hat das Einreich-Detailprojekt nicht enthalten.
2. Zur Bauausführung:
Grundsätzlich wurden vor Baubeginn eines Bauabschnittes die jeweiligen Anrainer informiert und dabei zu Besprechungen und Begehungen vor Ort eingeladen. Im Hinblick auf die angrenzend an das Gst Nr **1, GB *** Z, geplanten Bauarbeiten fand eine Informationsbesprechung am 11.03.2014 statt. Dabei sollten die Details der Bauabwicklung abgeklärt werden. Anlässlich dieser Besprechung konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden.
Es kam daher am 04.09.2014 über Einladung der Marktgemeinde Z zu einer weiteren Besprechung, um die Details des Bauablaufes festzulegen. Aufgrund dieser Besprechung kam es am 11.09.2014 zu einer Einigung zwischen der Marktgemeinde Z als Bauherrin und den Miteigentümern des Gst Nr **1, GB *** Z.
Mit den Bauarbeiten ? Einrichten der Baustelle ? wurde auf diesem Bauabschnitt am 08.09.2014 begonnen.
Im Hinblick auf den das Gst Nr **1, GB *** Z, berührenden Bauabschnitt liegt die von der Hausverwaltung JJ unterfertigte „ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG“ vom 17.06.2013 vor, in der es wörtlich heißt:
„Im Zuge der Regulierung des Bach DD wird entlang dem Grundstück Nr. **1, KG Z, eine neue Schwergewichtsmauer errichtet.
Dabei wird die alte Mauer bzw. der Vorgrund abschnittsweise abgerissen. Zeitgleich wird eine temporäre Spritzbetonsicherung mit Ankerung hergestellt.
Diese Sicherung dient zum Schutze der Objekte und des Geländes während den Bauarbeiten.
Nach Fertigstellung der Mauer verliert die Spritzbetonsicherung ihre Aufgabe. Einbauten und Leitung werden vor Beginn der Arbeiten erhoben, damit möglichst keine Beschädigungen verursacht werden.
Bei späteren Grabungsarbeiten können die Ankernägel abgeschnitten und beseitigt werden.
Die Grundeigentümer SS und TT, Adresse 4; YY, Adresse 5; VV, Adresse 6; ZZ, Adresse 7; BB, Adresse 2, AA, Adresse 2, UU, Adresse 8, vertreten durch die Hausverwaltung JJ, Adresse 9, V, stimmen der Benützung des Grundstückes durch die Spritzbetonsicherung und Ankernägel zu.“
Ab September 2014 erfolgte die Errichtung der neu geplanten Ufermauer unter anderem entlang des Gst Nr **1, GB *** Z. Das Regulierungsbauwerk (ohne Gartenmauer) war im Mai 2015 fertiggestellt. Für die Errichtung der bewilligten Schwergewichtsmauer (= neue Ufermauer) war zum Schutz der Objekte und des Geländes eine Spritzbetonsicherung notwendig. Dabei handelte es sich um eine mit Ankern gesicherte Spritzbetonwand, die unmittelbar an das Regulierungsbauwerk grundstückseitig anschließt.
Die neu errichtete Schwergewichtsmauer stimmt mit der dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2011 zugrundeliegenden Einreichplanung überein. Es kam lediglich zu Abweichungen im
cm-Bereich, sodass auf die gesamte Länge des Gst Nr **1, GB *** Z, nunmehr 121 m2 in Anspruch genommen wurden.
Der Beschwerdeführer AA vertrat die Auffassung, dass die neu errichtete Ufermauer, insbesondere die Betoninnenkante der Mauerkrone zu weit in das Gst Nr **1, GB *** Z, hineinrage, dementsprechend würde die zur Mauerkonstruktion erforderliche Spritzbetonsicherung noch weiter in das Grundstück hineinragen. Die Marktgemeinde Z hat in weiterer Folge die Bauarbeiten auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, eingestellt. Anlässlich einer Besprechung am 07.07.2015 kam es jedoch zu keiner Einigung.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat der Beschwerdeführer AA durch seinen Rechtsvertreter der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Regulierung des Bach DD errichtete Mauer bzw Betoninnenkante der Mauerkrone zu weit in das Gst Nr **1, GB *** Z hineinragen würden. Die zur Mauerkonstruktion erforderliche Spritzbetonsicherung würde noch weiter in das eben genannte Grundstück hineinragen.
Aufgrund weiterer Gespräche zwischen den Miteigentümern der Wohnanlage Adresse 1 und der Marktgemeinde Z kam es zu der nachfolgenden Vereinbarung vom 19./28.04.2016:
„VEREINBARUNG zwischen den Eigentümern der Wohnanlage Adresse 1 und der Marktgemeinde Z bezüglich Verbauung Bach DD entlang der Grenze Gp **1
1.) Die Marktgemeinde Z übergibt den Weg AB kostenlos an die Eigentümer der Wohnanlage im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile.
2.) Dadurch wird die Zufahrt zur Wohnanlage zum Privatweg und die Marktgemeinde Z verzichtet daher auf den zu errichtenden Wendehammer.
3.) Die Eigentümer der Wohnanlage errichten auf eigene Kosten an der Adresse 10 ein optisch ansprechendes geschlossenes Müllhäuschen.
4.) Die Eigentümer der Wohnanlage weisen nach Übergabe der Straße die benötigten Besucherparkplätze (sodann auf eigenem Grund) aus. (siehe Beilage 1)
5.) Die Eigentumsgemeinschaft übergibt den für die Verbauung Bach DD benötigten Grundstreifen an das öffentliche Wassergut. Dieser wird einvernehmlich an Ort und Stelle festgelegt. Die neue Grundgrenze hat jedenfalls mindestens an der landseitigen neuen Ufermauerkante zu verlaufen.
6.) Die restlichen ausstehenden Grundkosten der Abtretung werden nach Schlußvermessung der Hausverwaltung ausbezahlt. Die Hausverwaltung hat die Grundkosten entsprechend der Eigentumsverhältnisse den jeweiligen Grundeigentümern auszubezahlen.
7.) Auf der neuen Ufermauer wird ein 1,0 m hoher Maschendrahtzaun errichtet.
8.) Am nördlichen Ende der Wohnanlage zum Naherholungsgebiet wird zum Schutz der Eigentümer ein 1,50 m hoher Maschendrahtzaun errichtet.
9.) Die vorhandene Zufahrt der Gp **2 am Ende der im öffentlichen Grund stehenden Straße muss aufrechterhalten bleiben und unter Einhaltung der einschlägigen Kurvenradien angefahren werden können. Die Benützung Dritter wird künftig nicht mehr möglich sein und die damalige Zufahrtauflage der Wildbachverbauung entfällt nach Beendigung der Verbauung Bach DD.
10.) Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Grundgrenzen einer Endvermessung zugeführt. Sollten sich durch die Grundabtretungen die Anteile der einzelnen Eigentümer ändern, so wird die Marktgemeinde Z diese Umparifizierung und grundbücherliche Sicherstellung auf ihre Kosten im Einvernehmen mit den Eigentümern vornehmen lassen.
11.) Entlang des Bach DD gibt es eine Freihaltefläche mit einer Tiefe von 5,0 m zur Grundstücksgrenze welche von Verbauungen freizuhalten ist. Durch die Grundabtretung wird diese Linie NICHT landeinwärts verschoben, sondern verbleibt an der jetzigen Stelle.
12.) Top 5: Sämtliche sich im Baufeld befindlichen Sträucher- und Zaunelemente werden auf Kosten der Marktgemeinde Z entsorgt. Davon ausgenommen sind jene einzelnen Gewächse, welche von den Eigentümern ausgezeigt werden. Diese werden vorsichtig ausgegraben und seitlich gelagert. Die Pflege dieser Gewächse obliegt den jeweiligen Eigentümern. Als Ersatzleistung für die entsorgten Gewächse werden Thujen mit einer Höhe von 1,50 – 1,80 m im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzung auf Kosten der Marktgemeinde Z gepflanzt. Der Garten wird auf die Höhe der Terrasse angehoben sowie an der Parifizierungsgrenze entlang wird eine 20 cm hohe Stahlbetonmauer (25 cm breit) mit dem einheitlichen 1,0 m hohen Maschendrahtzaun aufgesetzt kostenlos hergestellt.
13.) Top 3: Der Garten wird laut dem vorgelegten Plan des KK GZ *** kostenlos hergestellt. An der Parifizierungsgrenze entlang wird auf die Trockenmauer kostenlos der einheitlich 1,0 m hohe Maschendrahtzaun hergestellt. (siehe Beilage 2)
14.) Top 2: Der verbleibende Garten ist in ebener Ausführung mit einer mittig abgeböschter Situation sowie an der nördlichen Parifizierungsgrenze ist die entfernte Stufenanlage neu in Stahlbetonweise ca. 60 cm breit als Verbindungsweg kostenlos herzustellen. Lediglich die ebenen Flächen mit der mittig abgeböschter Situation verbleiben im Eigentum der Top 2 (keine Böschung zur Bachseite) (siehe Beilage 3). Entgegen der Beilage 1 wird die Außentreppe aus Kostengründen in polygonaler Ausführung hergestellt.
15.) Top 1: Der verbleibende Garten ist in ebener Ausführung mit einer mittig abgeböschter Situation sowie ist die entfernte Stufenanlage (mittig gelegen) neu in Stahlbetonweise ca. 60 cm breit als Verbindungsweg kostenlos herzustellen. Lediglich die ebenen Flächen mit der mittig abgeböschter Situation verbleiben im Eigentum der Top 2 (keine Böschung zur Bachseite). Der bereits errichtete Revisionsschacht der Gemeinde kann an Ort und Stelle verbleiben, jedoch wird keinerlei Haftung übernommen (siehe
Beilage 1).“
Nach Abschluss dieser Vereinbarung wurden die noch ausständigen Arbeiten, insbesondere die Gestaltung der Außenanlagen, durchgeführt. Dabei wurde auf der gesamten Länge der neuen Ufermauer ? angrenzend an das Gst Nr **1, GB *** Z ? ein 1 m hoher Maschendrahtzaun errichtet.
Bei der Wohneinheit Top 2 ? Wohneinheit der beiden Beschwerdeführer ? wurde die Stiege neu hergestellt, allerdings nicht entsprechend der der Vereinbarung vom 19./28.04.2016 beigefügten Skizze (Beilage 3).
Seit 18.10.2017 wurden keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt.
Über Auftrag der Marktgemeinde Z hat KK zwecks Herstellung der grundbuchsmäßigen Ordnung eine Vermessung durchgeführt. Aufbauend darauf hat KK zur GZ *** den Teilungsplan vom 22.05.2017 erstellt. Beim Gst Nr **1, GB ***, kam es am 19.11.2018 neuerlich zu einer Grenzverhandlung. Für eine Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z ? dies betrifft die Wohneinheiten Top 1 und Top 2 ? verläuft nunmehr die Grenze entsprechend dem von KK erstellten Teilungsplan vom 30.01.2019 (GZ 3120). Bei den sonstigen, von der bewilligten Regulierung betroffenen Grundstücken sowie der weiteren Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z, verläuft die Grenze entsprechend dem Teilungsplan vom 22.05.2017. Die Grundbuchsbeschlüsse zu den GZen *** und *** sind bereits ergangen.
An der Grenze laut dem Teilungsplan vom 30.01.2019 sind noch keine Grenzvermarkungen gesetzt, ebenso wurde an dieser Grenze noch kein Zaun errichtet.
Die Marktgemeinde Z hat entsprechend dem in Spruchteil C)/1. des Bescheides vom 26.05.2011, Zahl ***, beurkundeten Übereinkommen die Entschädigungszahlungen für die eingelöste und an das öffentliche Wassergut übergebenen Fläche an die Hausverwaltung der Wohnanlage Adresse 1 überwiesen. Nach einer Rücküberweisung hat der nunmehr gerichtlich eingesetzte Hausverwalter das für die Ablöse vorgesehene Geld wieder angefordert.
Im Zuge der Ausführung kam es gegenüber dem bewilligten Projekt zu den im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 1 und 2 beschriebenen Änderungen. Das im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Gst Nr **1, GB *** Z, ist von diesen Änderungen nicht berührt.
IV. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf den behördlichen Akt, insbesondere den Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2011 und das diesem Bescheid zugrundeliegende Einreich-Detailprojekt. Zum Einreich-Detailprojekt hat sich zudem der wasserbautechnische Amtssachverständige LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 geäußert. Dabei hat er eine solche Einreichplanung näher erläutert und ist dabei speziell auf den Grundeinlöseplan eingegangen.
Den Baubescheid für die fünf Wohneinheiten (Adresse 1) auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Zu den Besprechungen im März und September 2014 hat sich der Beschwerdeführer AA im Rahmen seiner Einvernahme am 28.05.2020 geäußert. In der Stellungnahme des PP vom 03.09.2019, Zahl ***, wird ebenfalls auf die Besprechung am 11.03.2014 und am 04.09.2014 hingewiesen. Nach dem in dieser Stellungnahme erwähnten Bautagesbericht wurde mit den Bauarbeiten (Einrichten der Baustelle) für den das Gst Nr **1, GB ***, betreffenden Bauabschnitt am 08.09.2014 begonnen.
Die Fertigstellung der Ufermauer entlang des Gst Nr **1, GB *** Z, mit Mai 2015 ist aufgrund der von PP mit Schriftsatz vom 03.06.2020 übermittelten Lichtbilder vom 26.02.2015 und 04.05.2015 dokumentiert. Es ist unbestritten, dass bei der Errichtung der neuen Schwergewichtsmauer/des neuen Regulierungsbauwerkes eine Spritzbetonsicherung erforderlich war und eine solche mit den entsprechenden Ankern auch hergestellt wurde. Auf den vorliegenden Fotos ist klar erkenntlich, dass Spritzbetonwand und neue Ufermauer direkt aneinandergrenzen und gleichsam einen Verbund bilden.
Die „Zustimmungserklärung“ der Hausverwaltung JJ vom 17.06.2013 ist Bestandteil des behördlichen Aktes (vgl Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.2016, Zahl ***). Ebenso sind das Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers AA vom 30.12.2015 sowie die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung der Marktgemeinde Z vom 17.06.2015 Teil des behördlichen Aktes.
Dass die neue Schwergewichtsmauer ? unabhängig von der Spritzbetonsicherung ? entsprechend der Einreichplanung errichtet wurde, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 mehrfach festgehalten.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt die Vereinbarung vom 19./28.04.2016, abgeschlossen zwischen den Miteigentümern der Wohnanlage Adresse 1 und der Marktgemeinde Z, vor. Der Beschwerdeführer AA hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 28.05.2020 zum Zustandekommen dieser Vereinbarung geäußert.
Zur Ausgestaltung der Außenanlage der Wohneinheit Top 2 liegen der Bericht des PP, der Ausführungsbericht und die Darlegungen der Beschwerdeführer vor. Unbestritten ist, dass die Gestaltung der Außenanlagen in dem dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Einreich-Detailprojekt nicht dargestellt ist. Außer Zweifel steht auch, dass die Stiege nicht entsprechend der der Vereinbarung vom 19./28.04.2016 beigefügten Skizze (Beilage 3) ausgeführt ist.
Zur Vermessung der Grundgrenze hat sich KK ausführlich im Rahmen seiner Einvernahme am 28.05.2020 geäußert und die zu den GZen 2748 und 3120 durchgeführten Vermessungen erläutert. Es steht nunmehr außer Streit, dass grundsätzlich die (neue) Grenze zwischen dem öffentlichen Wassergut (Bach DD) und den anrainenden Grundstücken entsprechend dem Teilungsplan vom 22.05.2017 (GZ 2748) festgesetzt ist, allerdings die Grenze zwischen dem öffentlichen Wassergut und einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB *** Z ? dazu zählt auch die zur Wohneinheit Top 2 zählende Fläche ? entsprechend dem Teilungsplan vom 30.01.2019 (GZ 3120) verläuft.
Eine Vermarkung der Grenze betreffend die zur Wohneinheit Top 2 zählende Fläche des Gst Nr **1, GB *** Z, konnte nicht bestätigt werden. Die im Akt einliegenden Fotos machen deutlich, dass zwar auf der neuen Ufermauer ein Maschendrahtzaun errichtet wurde, eine weitere Abzäunung an der Grenze laut Teilungsplan vom 30.01.2019 (GZ ***) ergibt sich aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Unterlagen nicht.
Zur Auszahlung der Entschädigungsbeträge für die eingelöste Fläche des Gst Nr **1,
GB *** Z, hat sich QQ bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 geäußert.
Die belangte Behörde hat in der Einleitung des angefochtenen Bescheides umfangreich die im Zuge der Errichtung des Regulierungsbauwerkes für den Bach DD erfolgten Abweichungen/Änderungen beschrieben und ergänzend dazu festgehalten, welche Gste Nrn davon berührt sind. Für diese Änderungen steht außer Streit, dass das Gst Nr **1, GB *** Z, nicht berührt wurde.
Die angeführten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 82/2003 (§ 111) und BGBl I Nr 58/2017
(§ 121), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Inhalt der Bewilligung
§ 111. […]
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
[…]“
„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer AA am 23.05.2019 zugestellt. Die von dessen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde ist am 19.06.2019 und somit innerhalb der Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt.
§ 7 Abs 3 VwGVG ermöglicht einer im Mehrparteienverfahren (übergangenen) Partei die Beschwerdeerhebung auch ohne vorherige Zustellung des Bescheides. Die Bestimmung findet dann Anwendung, wenn der Bescheid zumindest einer anderen Partei zugestellt oder ihr gegenüber verkündet wurde; der Bescheid muss dem Rechtsbestand angehören.
Die (übergangene) Partei kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, erheben. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides ist somit fristauslösend [Lampert in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg), VwGVG (2019) § 7 Rz 16f].
BB als (weitere) Miteigentümerin des Gst Nr 186/4, GB *** Z, war daher gemäß § 7 Abs 3 VwGVG legitimiert, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2019, Zl ***, zu erheben.
2. In der Sache:
2.1. Allgemeines:
Mit Bescheid vom 09.05.2019, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die vom Bescheid vom 26.05.2011, Zahl ***, abweichend ausgeführten Anlagenteile (nachträglich) wasserrechtlich bewilligt und die mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage einschließlich der nachträglich bewilligten Änderungen für überprüft erklärt. Diese wasserrechtliche Überprüfung bezieht sich somit ausdrücklich auf die mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2011, Zahl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung.
Die von den Beschwerdeführern angeführte Auflage 10. in Spruchteil B) lit f bezieht sich ausdrücklich auf Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.05.2011, Zahl ***, und damit auf die Rodungsbewilligung. Diese ist aber nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Überprüfung. Zudem handelt es sich bei dem im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, um kein Waldgrundstück. Folglich erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
2.2. Zur wasserrechtlichen Überprüfung:
2.2.1. Einleitung:
Nach § 121 Abs 1 WRG wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft. Dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich.
Im Kollaudierungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und ? wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind ? nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; das heißt, der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen [Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013), E2, E10 und E19 zu § 121].
Wenn sich anlässlich einer Überprüfung der Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage gemäß § 121 WRG 1959 ergibt, dass Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, ist so zu verfahren, dass auf der Grundlage eines Gesuches gemäß § 103 WRG 1959 zunächst das erforderliche Bewilligungsverfahren und erst im Anschluss daran die Überprüfung des ganzen Vorhabens durchzuführen ist, soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst wird. Im Falle der Trennbarkeit des Projektes kann auch zunächst der bewilligungsgemäß ausgeführte Teil überprüft und sodann der von der Bewilligung abweichende Anlagenbereich genehmigt werden [Bumberger/Hinterwirth WRG2 (2013) E56 zu § 121].
2.2.2. Abweichungen:
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom 09.05.2019, Zahl ***, näher beschriebene Abweichungen und Änderungen vom ursprünglichen Bewilligungsprojekt (vgl Seite 1 f) nachträglich wasserrechtlich bewilligt und diese nachträglich bewilligten Änderungen (ebenfalls) wasserrechtlich für überprüft erklärt. Diese Änderungen betreffen nicht das Gst Nr **1, GB *** Z. Die von der Bezirkshauptmannschaft X nachträglich bewilligten Änderungen greifen somit nicht in Rechte gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 der Beschwerdeführer ein. Folglich liegt diesbezüglich auch keine Rechtswidrigkeit des Überprüfungsbescheides vor.
Die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bringen allerdings vor, die neu errichtete Ufermauer habe das Gst Nr **1, GB *** Z, in größerem Umfang als im ursprünglichen Projekt vorgesehen in Anspruch genommen. Zudem habe die Errichtung der Schwergewichtsmauer eine Spritzbetonsicherung einschließlich der dafür benötigten, im Erdreich befestigten Anker erforderlich gemacht.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Das neu errichtete Regulierungsbauwerk (= neue Schwergewichtsmauer) entspricht auch betreffend das Gst Nr **1, GB *** Z, der Einreichplanung. Vergleicht man die für das neue Regulierungsbauwerk auf dem eben genannten Grundstück laut der Einreichplanung vorgesehene Fläche von ca 116 m2 [vgl Spruchteil C) 1. des Bewilligungsbescheides] mit den im Zuge der Vermessung durch KK ermittelten 121 m2 ergibt sich auf einer Länge von 79 m eine Abweichung von lediglich 5 cm. Das neu errichtete Regulierungsbauwerk stimmt daher auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Gst Nr **1, GB *** Z, mit der ursprünglichen Einreichplanung überein.
Die Spritzbetonsicherung samt den im Erdreich befestigten Ankern war zur Sicherung der Gebäude und des Bestandsgeländes notwendig und entsprach dem Stand der Technik. Für diese Maßnahme lag auch die „Zustimmungserklärung“ der für die Wohnanlage Adresse 1 zuständigen Hausverwaltung JJ vom 17.06.2013 vor. Zudem hat die Miteigentums-gemeinschaft Adresse 1 und folglich auch die Beschwerdeführer mit der Marktgemeinde Z (= Bauwerberin) die Vereinbarung vom 19./26.04.2016 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war das Regulierungsbauwerk im Bereich des Gst Nr **1, GB *** Z, bereits fertiggestellt. Allen Beteiligten war bei Abschluss der Vereinbarung die hergestellte neue Ufermauer einschließlich der Spritzbetonsicherung bekannt. Die Vereinbarung trifft unter anderem Regelungen zur Gestaltung der Außenlagen einschließlich der Festlegung der Grenzen [vgl 12.) bis 15.) und enthält die Verpflichtung, auf der neuen ? zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden ? Ufermauern einen 1,0 m hohen Maschendrahtzaun zu errichten [vgl Punkt 7.)]. Diese Vereinbarung sollte nach dem klaren Willen aller Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Unstimmigkeiten/Meinungsverschiedenheiten bereinigen. Mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung hat die Wohnungsgemeinschaft Adresse 1 den bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten, das Gst Nr **1, GB *** Z, betreffenden Baumaßnahmen und damit auch der Spritzbetonsicherung zugestimmt.
Zudem verläuft die Grenze zwischen dem Gst Nr **1 und dem öffentlichen Wassergut betreffend die Wohneinheit Top 2 (Wohneinheit der beide