Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.07.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111Rechtssatz
Nach Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zustande gekommene Vereinbarungen sind nicht Teil der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine solche Vereinbarung kann auch keine Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bewirken, eine derartige Abänderung darf lediglich durch die zuständige Wasserrechtsbehörde in Form eines hoheitlichen Aktes vorgenommen werden.
Schlagworte
Wasserrechtliche Überprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.1441.23Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020