Rechtssatz: Das Betreiben einer Anlage entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (Auflage hinsichtlich Restwassermenge wurde nicht eingehalten) - wobei diese Auflage als eine solche nach § 105 Abs 1 lit m WRG zu qualifizieren ist, weil sie die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gewährleistet - , ist nicht unter den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 zu subsumieren, weil dieser alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen hat, in denen ein Täter ohne oder entg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im
Spruch: des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...