IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.06.2014, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der westliche Seitenstrang au... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gartens und eines Biotops ist keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle, setzt einen projektgemäß vorgeseh... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Bloße Vermutungen sind nicht geeignet, um die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes erfolgreich geltend machen zu können. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwasser... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, welches auf einer Grundwassernutzung beruht, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle. Es ist daher jede - auch geringfügige - Einwirkung eine Verletzung dieses geschützten Rechtes. ... mehr lesen...