Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.3.2000, GZ.: 15.1 1997/1817, wurde Herrn M P zur Last gelegt, er habe im Jahre 1993 bei der Quellfassung I auf dem Grundstück Nr., der KG Z, im Bereich seiner bescheidmäßig bewilligten Fischteichanlage eine Förderpumpe zu dem Zwecke, Quellwasser in seine Fischteichanlage zu pumpen, errichtet, wobei er diese Förderpumpe regelmäßig (zuletzt nachweislich am 23. und 27.4.1998 jeweils um 22.00 Uhr) betrieben habe, obwohl der Einbau und Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 10 Abs 2 WRG wurde zur Last gelegt, dass der Berufungswerber im Jahre 1993 eine Förderpumpe bei einer Quellfassung errichtet und zuletzt am 27.4.1998 betrieben hätte, um Quellwasser in seine Fischteichanlage zu pumpen, obwohl der Einbau und Betrieb eine eigenwillige Erweiterung dieser wasserrechtlich bewilligten Anlage darstelle und daher ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei. Dem war entgegenzuhalten, dass die im Jahre 1993 errichtete Förderpumpe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG (Bewilligung einer Anlage im Hochwasserabflußbereich) ist sowohl bei einer Bewilligungspflicht nach § 9 WRG, als auch bei der (sinngemäß) damit häufig in Zusammenhang stehenden Bewilligungspflicht nach § 10 WRG nicht erforderlich. Schlagworte Wasserrecht keine Bewilligungspflicht mehr lesen...