Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn P M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.3.2000, GZ.: 15. 1 1997/1817, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.3.2000, GZ.: 15.1 1997/1817, wurde Herrn M P zur Last gelegt, er habe im Jahre 1993 bei der Quellfassung I auf dem Grundstück Nr., der KG Z, im Bereich seiner bescheidmäßig bewilligten Fischteichanlage eine Förderpumpe zu dem Zwecke, Quellwasser in seine Fischteichanlage zu pumpen, errichtet, wobei er diese Förderpumpe regelmäßig (zuletzt nachweislich am 23. und 27.4.1998 jeweils um 22.00 Uhr) betrieben habe, obwohl der Einbau und Betrieb eine eigenwillige Erweiterung der genehmigten Anlage darstelle und daher ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgte.
Er habe dadurch § 10 Abs 2 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 3 lit. b leg. cit eine Geldstrafe in der Höhe S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung wies der Bestrafte darauf hin, dass diese Förderpumpe bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingebaut gewesen sei. Darüber hinaus verursache sie keinerlei Beeinträchtigung, sodass eine wasserrechtliche Bewilligung überhaupt nicht erforderlich sei. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Sachverhalt:
Der Berufungswerber betreibt auf dem Grundstück Nr., KG Z, eine Fischteichanlage mit mehreren Fischteichen. Zur Speisung der einzelnen Fischteiche dienen mehrere Quellen, unter anderem die Quelle I. Die gesamte Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 7.2.1995, GZ.: 3.0Pe 67/94, wasserrechtlich bewilligt. Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, da sämtliche Anlagen bereits seit Jahren bestanden und in Betrieb waren.
Rechtliche Erwägungen:
Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe im Jahre 1993 bei der Quellfassung I eine Förderpumpe errichtet und betreibe diese, obwohl sie durch die wasserrechtliche Bewilligung vom 7. Februar 1995 nicht miterfasst sei. Wie oben bereits angeführt handelte es sich bei dieser Bewilligung um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, was bedeutet, dass diese, sofern der Bescheid nicht besondere Anordnungen getroffen hätte, neben der festgelegten Konsensmenge auch alle bereits bestehenden Anlagenteile mitbewilligt hat. Dies bedeutet jedoch, dass für den Fall, dass der Berufungswerber tatsächlich schon 1993 - wie vorgeworfen - bei der Quellfassung I eine Förderpumpe eingebaut haben soll, diese ebenfalls als mitbewilligt anzusehen ist. Jedenfalls kann dem Berufungswerber kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, sollte die Wasserrechtsbehörde anlässlich der zwingend vorgesehenen Bewilligungsverhandlung an Ort und Stelle diese Förderpumpe übersehen und sie in die Anlagenbeschreibung nicht mitaufgenommen haben.
Dem Akt der belangten Behörde ist zwar zu entnehmen, dass offensichtlich im Herbst 1995, somit nach Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung, der Quellsammelschacht vertieft und die Förderpumpe durch eine stärkere ausgetauscht worden ist. Sowohl die Änderung des Quellsammelschachtes als auch der Ersatz der ursprünglichen Förderpumpe durch eine stärkere stellt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 9 WRG 1959 dar. Dieser Umstand wurde jedoch dem Berufungswerber niemals vorgehalten, sodass es der erkennenden Behörde verwehrt ist, den Spruch entsprechend zu ändern.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.