RS UVS Steiermark 2001/01/22 30.1-9/2000

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Rechtssatz

Als Übertretung nach § 10 Abs 2 WRG wurde zur Last gelegt, dass der Berufungswerber im Jahre 1993 eine Förderpumpe bei einer Quellfassung errichtet und zuletzt am 27.4.1998 betrieben hätte, um Quellwasser in seine Fischteichanlage zu pumpen, obwohl der Einbau und Betrieb eine eigenwillige Erweiterung dieser wasserrechtlich bewilligten Anlage darstelle und daher ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei. Dem war entgegenzuhalten, dass die im Jahre 1993 errichtete Förderpumpe bei der zwingend vorgesehenen Bewilligungsverhandlung bereits eingebaut war und daher auch bei einem Übersehen seitens der Wasserrechtsbehörde als mitbewilligter bestehender Anlagenteil galt, sofern der Bewilligungsbescheid nicht besondere Anordnungen getroffen hatte. Zwar wurden nach erfolgter Bewilligung der Quellsammelschacht vertieft und die Förderpumpe durch eine stärkere Pumpe ausgetauscht (und letztere betrieben). Dies sind bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 9 WRG (sofern das Quellwasser vor diesen Eingriffen bereits an die Oberfläche ausgetreten ist und nicht mehr Grundwasser nach § 10 WRG darstellt). Eine entsprechende Abänderung ist dem UVS verwehrt, wenn dieser Umstand niemals vorgehalten wurde.

Schlagworte
Sache Abänderungsbefugnis Auswechslung Wasserbenutzung Förderpumpe Quellwasser Errichtungszeitpunkt Bewilligungsumfang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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