Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom XXXX , GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Bestimmung „§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom XXXX , GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Bestimmung „§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020, I412 2222942-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Beim Vertreter wurde dieses Erkenntnis am 13.05.2020 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu l... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, Zl. W170 2222486-1/26E, wurde die Beschwerde und der Vorlageantrag mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berechtigung des XXXX (in Folge: Revisionswerber) zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und er aus der Ärzteliste zu streichen ist. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz für nicht zulässig erklärt. Die... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2019, I411 2218518-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.04.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 16.05.2019 zugestellt. Mit Beschluss des Verwaltung... mehr lesen...
1 Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht zu (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B). 2 Eine Benachrichtigung über den Erhalt eines gerichtlichen Schriftstücks (hinsichtlich des Beschlusses vom 20. Juli 2017) wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin der Antragsteller... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, Zl. W144 2164980-1/2E, wurde nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus/Syrien vom 22.06.2017, Zl.:XXXX, aufgrund des Vorlageantrages der Wiedereinsetzungswerberin die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 04.04.2017 gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018, Zl. I405 2009931-1/21E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2014, Zl. 1021472401-14703931, erhobene Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die vom Beschwerdeführer gegen das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2018, L521 2135460-1/25E, erhobene ordentliche Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, L521 2135460-1/27E, als verspätet zurückgewiesen. 2. Am 21.08.2016 langten sowohl ein Vorlageantrag als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einer ordentlichen Revision) beim Bundesverwa... mehr lesen...