Rechtssatz: Gegen den Bf besteht seit 25.1.1994 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Es hat daher der Bf gemäß § 40 Abs.1 FrG die Pflicht, dann unverzüglich auszureisen. Auch darf er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 41 Abs.1 FrG). Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen und es hat daher bereits am 28.10.1995 eine Abschiebung stattgefunden. Der Bf ist trotzdem wieder nach Österreich eingereist.... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des §67a Abs1 Z2 AVG und §88 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz stützt, war sie zurückzuweisen, da eine Eintragung in den Reisepaß nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erk. Slg. Nr. 11935/1988), daß sie gegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und, nachdem dieses durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchsetzbar geworden ist, zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aus letzterem Zweck wurde der Bf auch weiterhin angehalten. Aus aus der Aktenlage ersichtlichen und von der belangten Behörde angegebenen Gründen war daher die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zu... mehr lesen...