RS UVS Vorarlberg 1997/03/24 2-14/96

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des §67a Abs1 Z2 AVG und §88 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz stützt, war sie zurückzuweisen, da eine Eintragung in den Reisepaß nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erk. Slg. Nr. 11935/1988), daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden mußte) gerichtet ist. Die Anbringung eines Stempels im Reisepaß kann deshalb nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284). Der §88 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz hingegen bietet einen Rechtsschutz gegen rechtswidrige schlichthoheitliche Verhaltensweisen im Bereich der Sicherheitsverwaltung. Jedes außenwirksame Verwaltungshandeln oder -unterlassen, das nicht als Bescheid oder Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, kann Beschwerdegegenstand sein. Mit der Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbots im Reisepaß erfolgte eine Beurkundung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Eine normative Willensäußerung der Behörde liegt nicht vor, wohl aber ein außenwirksames Verwaltungshandeln im obigen Sinn. Der §27 Abs5 Fremdengesetz bestimmt, daß durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden können. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 24.6.1996 war die Vollstreckbarkeit bzw. Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Bescheides über das Aufenthaltsverbot aber jedenfalls gehemmt. Damit war aber die oben genannte Voraussetzung für die Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt seiner tatsächlich erfolgten Eintragung in den Reisepaß nicht mehr gegeben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §30 Abs3 Verwaltungsgerichtshofgesetz bewirkt, daß die Behörden an den Verwaltungsakt keinerlei Wirkungen knüpfen dürfen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S.124).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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