Rechtssatz: Gegen den Bf besteht seit 25.1.1994 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Es hat daher der Bf gemäß § 40 Abs.1 FrG die Pflicht, dann unverzüglich auszureisen. Auch darf er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 41 Abs.1 FrG). Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen und es hat daher bereits am 28.10.1995 eine Abschiebung stattgefunden. Der Bf ist trotzdem wieder nach Österreich eingereist.... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und, nachdem dieses durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchsetzbar geworden ist, zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aus letzterem Zweck wurde der Bf auch weiterhin angehalten. Aus aus der Aktenlage ersichtlichen und von der belangten Behörde angegebenen Gründen war daher die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zu... mehr lesen...
Wie dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde, Zl ****/93, zu entnehmen ist, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 3. April 1991, Zl Fr-***.***/91, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Am 5. April 1991 wurde er per Bahn abgeschoben, wobei er den Zug in L****** wieder verließ, am 7. April 1991 erneut illegal in Österreich einreiste und einen Asylantrag stellte. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ bestätigte ihm mit Bescheid vom 5. S... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nach den Erfahrungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, Beschwerden gegen die Abweisung von Asylanträgen auf Antrag die aufschiebende Wirkung "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuzuerkennen. War der Fremde bis zur rechtskräfigen Beendigung des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, dann wäre er im Falle der Zuerkennung der aufschiebe... mehr lesen...