RS UVS Niederösterreich 1993/11/18 Senat-F-93-030

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Rechtssatz

Es entspricht nach den Erfahrungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, Beschwerden gegen die Abweisung von Asylanträgen auf Antrag die aufschiebende Wirkung "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuzuerkennen.

War der Fremde bis zur rechtskräfigen Beendigung des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, dann wäre er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufenthaltsberechtigt. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, daß der VwGH vor Ablauf der Frist des §48 Abs2 FrG (Höchstdauer der Schubhaft) über die Beschwerde des Asylwerbers entschieden haben wird, dann ist die Schubhaft nicht geeignet, ihren Zweck - Sicherung der Abschiebung - zu erfüllen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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