Norm: VersVG §68
Rechtssatz: Erforderlich ist der Wegfall jedes versicherten Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten und zwar für dauernd. Die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsunfalles genügt nicht. Ebensowenig genügt ein vorübergehender Interessenwegfall, oder daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw reparaturwürdig ist. Entscheidungstexte 7 O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat ein Kraftfahrzeug mit 1. 1. 1957 bei der klagenden Gesellschaft haftpflichtversichert. Am 30. 11. 1958 meldete er das Fahrzeug bei der Behörde dauernd ab. Am 2. 4. 1959 verkaufte er es seinem Sohn, der das Fahrzeug zum Verkehr wieder anmeldete, die Versicherung aber gleichzeitig kündigte. Die klagende Gesellschaft begehrt vom Beklagten die Bezahlung der Folgeprämie 1959. Der Beklagte wendet ein, dass er diese nicht zu zahlen habe, weil die Abmel... mehr lesen...
Norm: KHVG §24 Abs1VersVG §68
Rechtssatz: Die sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der... mehr lesen...
Norm: AKB §6AKB §10VersVG §68
Rechtssatz: Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges, der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt die Versicherung bei einem Halterwechsel nicht, wenn nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz. Veröff: NJW 1958,1872 = JZ 1959,213 = MDR ... mehr lesen...