Norm
VersVG §68Rechtssatz
Erforderlich ist der Wegfall jedes versicherten Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten und zwar für dauernd. Die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsunfalles genügt nicht. Ebensowenig genügt ein vorübergehender Interessenwegfall, oder daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw reparaturwürdig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080547Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_005