Norm
KHVG §24 Abs1Rechtssatz
Die sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der Umfang der Versicherung ist nach § 10 AKB auf die Entschädigung von Ansprüchen aus Schäden abgestellt, die durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges entstanden sind, die Haftung wird in keinem Falle von der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr abhängig gemacht. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsvertrag nach § 68 VersVG erloschen oder ob dies nicht der Fall war. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Käufers beendet worden und der Beklagte als Verkäufer zur Zahlung der laufenden Jahresprämie verpflichtet. Ebensowenig kommt es bei der Beurteilung des Wegfalls des Interesses auf die Absicht des Versicherten an. Ausschlaggebend ist der objektive Tatbestand. Ein Kraftfahrzeug ist für den Verkehr bestimmt. Sein wirtschaftlicher Wert liegt in seiner Bedeutung als Fortbewegungsmittel. Erst wenn ein Fahrzeug diese Eigenschaften verliert, wenn es völlig unbrauchbar, zum Wrack wird, kann es als Fortbewegungsmittel nicht mehr verwendet werden. Erst dann fällt das versicherte Interesse weg.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022