RS OGH 1960/1/26 3Ob491/59, 7Ob210/70, 7Ob22/73, 7Ob20/85, 2Ob101/21y

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Veröffentlicht am 26.01.1960
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Norm

KHVG §24 Abs1
VersVG §68

Rechtssatz

Die sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der Umfang der Versicherung ist nach § 10 AKB auf die Entschädigung von Ansprüchen aus Schäden abgestellt, die durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges entstanden sind, die Haftung wird in keinem Falle von der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr abhängig gemacht. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsvertrag nach § 68 VersVG erloschen oder ob dies nicht der Fall war. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Käufers beendet worden und der Beklagte als Verkäufer zur Zahlung der laufenden Jahresprämie verpflichtet. Ebensowenig kommt es bei der Beurteilung des Wegfalls des Interesses auf die Absicht des Versicherten an. Ausschlaggebend ist der objektive Tatbestand. Ein Kraftfahrzeug ist für den Verkehr bestimmt. Sein wirtschaftlicher Wert liegt in seiner Bedeutung als Fortbewegungsmittel. Erst wenn ein Fahrzeug diese Eigenschaften verliert, wenn es völlig unbrauchbar, zum Wrack wird, kann es als Fortbewegungsmittel nicht mehr verwendet werden. Erst dann fällt das versicherte Interesse weg.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 491/59
    Entscheidungstext OGH 26.01.1960 3 Ob 491/59
    Veröff: SZ 33/9 = EvBl 1960/89 S 156 = ZVR 1960/131 S 89 = VersSlg 159 = VersR 1960,150 = VersR 1960,859 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 210/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 7 Ob 210/70
    Vgl; Beisatz: Art 12 AKHB (T1)
    Veröff: SZ 43/201 = EvBl 1971/215 S 398 = VersR 1972,1062 = VersRdSch 1971,288
  • 7 Ob 22/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 22/73
    Beisatz: Die Benützung eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassung der Verkehrsbehörde bildet demnach keinen Risikoausschluß (SZ 26/93). Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist auch nicht an die öffentlich-rechtliche Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr geknüpft (ergangen zu AKHB und KFG 1967). (T2)
    Veröff: EvBl 1973/250 S 521 = VersR 1974,453 = ZVR 1974/158 S 240
  • 7 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 20/85
    Veröff: SZ 58/92 = RdW 1985,374
  • 2 Ob 101/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 101/21y
    Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist nicht an die öffentlich?rechtliche Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr geknüpft. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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