Norm
AKB §6Rechtssatz
Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges, der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt die Versicherung bei einem Halterwechsel nicht, wenn nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz.
Veröff: NJW 1958,1872 = JZ 1959,213 = MDR 1958,908
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0105856Dokumentnummer
JJR_19580922_AUSL000_0020ZR00087_5700000_001