Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorweg wäre zu erwähnen, dass die beklagte Versicherung den für Tätigkeitsschäden mit S 1 Million im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag zur Gänze bezahlt hat. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur der diesen Betrag übersteigende Mängelfolgeschaden durch die fehlerhafte Befestigung des Dachstuhles durch Versicherungsnehmer der beklagten Partei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Zweck der Tätigkeitsk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung für seinen PKW eine Haftpflicht- sowie Elementar-Kaskoversicherung der Kaskovariante E 1 abgeschlossen, welcher die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugkaskoversicherung (AKKB 1997) zugrunde liegen. Nach deren Art 1 sind versichert "das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust... durch Berührung des in Bewegung be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Kompakt Elementar-Kaskoversicherung mit der Polizzen Nr. ***** für das Fahrzeug Mitsubishi L 300, polizeiliches Kennzeichen G***** abgeschlossen. Dieser liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementar-Kaskoversicherung 1996 (in der Folge EKB 1996) zugrunde, deren Artikel 1 bestimmt: 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, geg... mehr lesen...
Norm: EKB 1996 Art1VersVG §62VersVG §63
Rechtssatz: Voraussetzung der Erstattung von Rettungskosten wegen Abwendung von Wildunfällen ist zunächst, dass der Zusammenstoß mit Wild und damit eine Beschädigung des Fahrzeuges unmittelbar bevorsteht. Bei größeren Tieren wie Rehen oder Hirschen ist ein Ausweichmanöver objektiv erforderlich, um eine Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden, sodass die Erstattungsfähigkeit der Rettungsmaßnahme grundsätzlich ... mehr lesen...
Norm: AKKB 1997 Art1.1VersVG §62VersVG §63
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren beziehungsweise zu mindern. Für die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 28. 3. 1997 gegen 19 Uhr auf der Gemeindestraße "F*****" im Gemeindegebiet von S***** mit seinem PKW Opel Vectra Turbo Diesel einen Unfall. Er hatte für diesen PKW bei der beklagten Partei eine Teilkaskoversicherung ("Vario Kasko 95") abgeschlossen, die unter anderem Fahrzeugschäden durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abdeckt. Die asphaltierte Fahrbahn der Gemeindestraße i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen, der die A*** B*** für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW (im folgenden nur AGB) zugrundeliegen. Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern mit eigenen Kraftfahrzeugen und die Haftung von Fremdunternehmern, soweit diese vom Versicherungsnehmer... mehr lesen...
Norm: AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt3.2VersVG §63
Rechtssatz: Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 VersVG bzw nach Pkt 3.2 der AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW trifft den Versicherungsnehmer. Entscheidungstexte 7 Ob 14/89 Entscheidungstext OGH 20.07.1989 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist bei der Beklagten unter anderem gegen Haftpflicht versichert. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrundegelegt. Art. 7.9.2 der AHVB 1978 lautet: "Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer son... mehr lesen...
Norm: VersVG §62VersVG §63
Rechtssatz: Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und der versicherte Schaden nur noch durch Aufwand von Kosten bekämpft werden kann, so haftet der Versicherer, weil wirtschaftlich der Schaden in der Höhe dieser Kosten nicht abgewendet, sondern nur verlagert worden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 10/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Auf der Liegenschaft EZ 5655 der KG M, K Gasse 53-57, befindet sich eine Reihenhausanlage. Die Häuserreihen stehen senkrecht zur K-Gasse. Eine Reihe besteht aus fünf schräg hintereinander angeordneten Einfamilienhäusern. Die Liegenschaft steht im Miteigentum mehrerer Personen. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils das Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus samt dazugehörendem Garten verbunden. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des Hauses Nr. 3 der letzten Häuserreihe. Die Hä... mehr lesen...
Norm: VersVG §62VersVG §63
Rechtssatz: Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der H... mehr lesen...
Norm: VersVG §63
Rechtssatz: (Zum VersVG 1917) Zum Begriff des Rettungsaufwandes. Entscheidungstexte 1 Ob 1079/26 Entscheidungstext OGH 11.01.1927 1 Ob 1079/26 Veröff: SZ 9/10 7 Ob 278/65 Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 278/65 nur: Zum Begriff des Rettungsaufwandes. (T1) Veröff: EvBl 1966/162 S 208 = VersR 1966,1091 ... mehr lesen...