Vgl auch; Beisatz: Diese Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Ein "Rettungswille" im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheit zu erfüllen, wird nicht verlangt. (T2) Veröff: SZ 72/133