Norm
VersVG §62Rechtssatz
Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche unberechtigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014