RS OGH 1983/4/14 7Ob62/82, 7Ob126/11x

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Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

VersVG §62
VersVG §63

Rechtssatz

Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche unberechtigt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 62/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 62/82
    Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197
  • 7 Ob 126/11x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 126/11x
    Auch; Beisatz: Mangels Risikoausschlusses in den AHVB/EHVB 2003 sind auch Ersatzansprüche eines Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer haftpflichtversichert. (T1)
    Veröff: SZ 2012/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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