RS OGH 1987/3/5 7Ob10/87, 7Ob20/99p, 7Ob307/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1987
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Norm

VersVG §62
VersVG §63

Rechtssatz

Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und der versicherte Schaden nur noch durch Aufwand von Kosten bekämpft werden kann, so haftet der Versicherer, weil wirtschaftlich der Schaden in der Höhe dieser Kosten nicht abgewendet, sondern nur verlagert worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 10/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 10/87
  • 7 Ob 20/99p
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 20/99p
    Beisatz: Hier: Rettungskosten. (T1) Beisatz: Diese Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Ein "Rettungswille" im Sinn der Absicht, die Rettungsobliegenheit zu erfüllen, wird nicht verlangt. (T2); Veröff: SZ 72/133
  • 7 Ob 307/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080393

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0070OB00010_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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