Norm
VersVG §62Rechtssatz
Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und der versicherte Schaden nur noch durch Aufwand von Kosten bekämpft werden kann, so haftet der Versicherer, weil wirtschaftlich der Schaden in der Höhe dieser Kosten nicht abgewendet, sondern nur verlagert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080393Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0070OB00010_8700000_001