Norm: VersVG §1a Abs2VersVG §16
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG berufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ließ sich in Versicherungsangelegenheiten durch die V***** GmbH vertreten. Sie war bevollmächtigt, Versicherungsverträge für den Kläger abzuschließen. Eine Mitarbeiterin füllte am 6. 6. 2003 auf einem Formular der Beklagten einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Unfallversicherung aus. In diesem Antrag ist der Kläger Antragsteller, versicherte Personen sind Wolfgang und Florian N*****. Hinsichtlich Wolfgang N***** ist bei der Rubrik „Vorerkra... mehr lesen...
Norm: VersVG §1a Abs2
Rechtssatz: Auch ein Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesen Grundsätzen muss eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt in Wien einen Tischlereibetrieb, der mit Ausnahme der Lagerhalle bei der U***** AG (im Folgenden Vorversicherer genannt) unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert war. Während des Versicherungsverhältnisses mit dem Vorversicherer, das am 20 .8. 2003 endete, war es am 22. 9. 2002 und am 5. 1. 2003 zu von einem Lehrling verübten Diebstählen sowie am 11. 4. 2002 und am 8. 8. 2003 zu versuchten Einbruchsdiebstählen gekommen, wofür vom V... mehr lesen...
Norm: VersVG §1a Abs2
Rechtssatz: Erfüllt der Versicherer die Hinweispflicht des § 1a Abs 2 VersVG nicht oder kann er ihre Erfüllung nicht beweisen, hat er den beantragten Versicherungsschutz „nach Art einer gesetzlich angeordneten vorläufigen Deckung" zu gewähren; der Versicherungsnehmer ist also so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Antragstellung erfolgreich vorläufige Deckung beantragt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...