Norm
VersVG §1a Abs2Rechtssatz
Auch ein Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesen Grundsätzen muss eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser - wie hier - jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121646Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020