RS OGH 2008/2/7 7Ob248/07g

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Norm

VersVG §1a Abs2
VersVG §16

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123259

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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