Norm
VersVG §1a Abs2Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer soll im Rahmen der gesetzlichen vorläufigen Deckung nach § 1a Abs 2 VersVG nur so gestellt werden, wie wenn der erst abzuschließende Vertrag bereits vor Vertragsabschluss vorläufig Geltung hätte. Der Versicherer kann sich daher bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123259Im RIS seit
08.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011