Norm
VersVG §186Rechtssatz
Auch wenn ein Kreditversicherer bei der Übernahme einer Wechselbürgschaft in einem Vermerk auf dem Wechsel auf einen bestehenden Rückversicherungsvertrag hingewiesen und in ihm den Rückversicherer bezeichnet hat, hat der Avalgläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückversicherer.
Veröff: VersR 1970,29
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104019Dokumentnummer
JJR_19691015_AUSL000_0040ZR00623_6800000_001