Entscheidungsgründe: Im Jahr 1991 schloß Helmut Sch***** zur Besicherung eines Unternehmenskredits mit der beklagten zwei Lebensversicherungsverträge auf Erleben und Ableben mit einer vereinbarten Laufzeit vom 1.5.1991 bis 1.5.2039 ab. Die Versicherungssumme betrug S 300.000,-, im Ablebensfall vor dem 1.5.2006 zusätzliche S 70.000,-. Im Jahr 1992 wurde wegen einer Kreditausweitung eine zusätzliche Absicherung durch Lebensversicherungen erforderlich. Am 26.5.1992 füllte ein Mit... mehr lesen...
Norm: ALB §10VersVG §169
Rechtssatz: § 10 ALB-K ist für einen verständigen Versicherungsnehmer im Hinblick auf § 169 VersVG dahin zu verstehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers im Fall des Selbstmordes erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem durch die Zahlung der Erstprämie bewirkten Beginn des (vollen) Versicherungsschutzes besteht. Die Rückdatierung der Vertragsurkunde auf einen vor Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt, welche oft auc... mehr lesen...
Norm: VersVG §169
Rechtssatz: Ist nach den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer bei einem Selbstmord des Versicherten dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Tat unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist, so ist die Anwendung dieser Klausel nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Selbstmord neben einem schweren körperlichen Leiden auch auf andere
Gründe: zurückzuführen ist. Das Leiden des Versicherten braucht nur... mehr lesen...
Norm: VersVG §169 Satz2
Rechtssatz: Eine freie Willensbestimmung liegt nicht vor, wenn der Wille nicht vom Intellekt, sondern von außerhalb des Intellektes liegenden emotionellen Regungen bestimmt wird, die so stark sind, daß der Handelnde außerstande ist, vernünftigen Erwägungen zu folgen. Haben diese Regungen ihre Grundlage in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, dann sind die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben, unter denen im Fa... mehr lesen...