RS OGH 1997/7/23 7Ob165/97h

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

ALB §10
VersVG §169

Rechtssatz

§ 10 ALB-K ist für einen verständigen Versicherungsnehmer im Hinblick auf § 169 VersVG dahin zu verstehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers im Fall des Selbstmordes erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem durch die Zahlung der Erstprämie bewirkten Beginn des (vollen) Versicherungsschutzes besteht. Die Rückdatierung der Vertragsurkunde auf einen vor Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt, welche oft auch den Zweck hat, Wartefristen abzukürzen, kann unter diesen Umständen auf den Beginn dieser Wartefrist keinen Einfluß haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108161

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00165_97H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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