Norm
VersVG §169 Satz2Rechtssatz
Eine freie Willensbestimmung liegt nicht vor, wenn der Wille nicht vom Intellekt, sondern von außerhalb des Intellektes liegenden emotionellen Regungen bestimmt wird, die so stark sind, daß der Handelnde außerstande ist, vernünftigen Erwägungen zu folgen. Haben diese Regungen ihre Grundlage in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, dann sind die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben, unter denen im Falle eines Selbstmordes des Versicherten die Verpflichtung des Versicherers aus einer Lebensversicherung bestehen bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080856Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0070OB00026_6300000_001