Norm
VersVG §169Rechtssatz
Ist nach den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer bei einem Selbstmord des Versicherten dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Tat unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist, so ist die Anwendung dieser Klausel nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Selbstmord neben einem schweren körperlichen Leiden auch auf andere Gründe zurückzuführen ist. Das Leiden des Versicherten braucht nur einen entscheidenden Anstoß, einen wesentlichen Impuls zum Freitod gegeben zu haben.
Veröff: VersR 1970,947
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104021Dokumentnummer
JJR_19700701_AUSL000_0040ZR01101_6800000_001